Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II
sind Einnahmen, soweit sie als ZWECKBESTIMMTE Einnahmen gewährt werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Pflegegeld ist nach dem Urteil des Sozialgerichts Gießen eine zweckbestimmte Leistung für den Unterhalt sowie die Erziehung des Kindes (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 10.04.2006, S 26 AS 323/05
).
Das Pflegegeld für die Betreuung eines Pflegekindes gemäß dem SGB VIII besteht aus einem AUFWENDUNGSERSATZ und einen ERZIEHUNGSBEITRAG.
Der Aufwendungsersatz ist KEIN Einkommen, der Erziehungsbeitrag wird gemäß § 11 Abs.4 SGB II
erst ab dem dritten Pflegekind (teilweise) als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.
So hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung (BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 7b AS 12/06 R
) entschieden.
Sie sollten Ihren Bescheid daher genau prüfen.
Sollte das Pflegekind für Ihr Pflegekind als Einkommen angerechnet worden sein, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid erheben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo!
Erstmal möchte ich mich für Ihre schnelle Antwort bedanken.
Aber ich jetzt noch nicht ganz, was richtig oder falsch ist. .
Auf dem Bewilligungsbescheid taucht natürlich das Pflegegeld als Einkommen nicht auf. Nur das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Aber aufgrund des ERZIEHUNGSBEITRAGES steht mir jetzt kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr zu. Und vom AUFWENDUNGSERSATZ muß mein Kleiner über 50% der Miete tragen. Das Amt berechnet die Miete durch zwei. Gibt es da nicht auch einen prozentualen Satz, wieviel vom AUFWENDUNGSERSATZ als Miete angerechnet werden darf?
Oder ist das alles rechtens, weil Sie mir ja offiziell das Geld nicht als Einkommen anrechnen? ( Taucht, wie gesagt, nicht auf dem Bewilligungsbescheid auf, wird aber trotzdem angerechnet)
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gerne.
Ihr Fall ist dem Sachverhalt, den das Sozialgericht Oldenburg zu entscheiden hatte, fast nahezu identisch.
Der Sachverhalt der Entscheidung des Sozialgerichtes Oldenburg ( SG Oldenburg, Beschluss vom 02.02.2005, S 47 AS 18/05 ER
) war so gelagert, dass der Antragstellerin bei der Berechnung der Kosten zur Unterkunft ein Kostenanteil des Pflegekindes abgezogen wurde.
Das Pflegegeld wurde aber nicht als Einkommen direkt im Bescheid abgezogen.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft zwar in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu übernehmen waren.
Besteht allerdings eine WOHNGEMEINSCHAFT mit einer Person, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört (=Pflegekind), so sind die Kosten der Unterkunft nach KOPFTEILEN zu verteilen.
Nach der Entscheidung des SG Oldenburg wäre somit die vorgenommene Berechnung der ARGE korrekt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und Ihre Nachfrage beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin