Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ich gehe davon aus, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung um den Freibetrag nach § 3 Nr. 26
Einkommensteuergesetz handelt.
zu Frage 1:
Nach § 141 SGB III
können Sie abzüglich Steuern und Sozialabgaben 165 € monatlich hinzuverdienen.
Das wäre auf das Jahr hochgerechnet 1980 €. Alles darüber würde mit Ihren Leistungen verrechnet, also 120 €, falls Sie noch ein Jahr im Leistungsbezug nach dem ALg I stünden.
Weitere Freibeträge haben Sie hier, wie von Ihnen in Ihrer Beispielrechnung angegeben haben, nicht.
zu Frage 2:
bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sieht es anders aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist Einkommen alles, was dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält (BSG Beschluss vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R
, Rn.33).
Grundsätzlich werden Einkünfte mit den Leistungen nach dem SGB II, also dem Hartz IV Bezug angerechnet.
Nach § 11 Absatz 2 bleiben für Einkommen nach § 3 Nr. 26 Einkommessteuergesetzes Beträge bis 175 € monatlich unberücksichtigt.
Das bedeutet, dass Sie bis 175 € monatlich hinzuverdienen dürfen, ohne dass dies auf Ihre Hartz IV-Leistung angerechnet werden dürfte.
Da die von Ihnen angegebene Grenze von 100 € zuzüglich 20 % sich in dem gleichen Paragraphen bedindet aber dort im Absatz 3, findet diese Vorschrift keine Anwendung, sie ist auch nicht so vorteilhaft.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Darstellung weitergeholfen haben zu können und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend sowie ein erholsames Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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