Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wichtig ist der Vermögensbetrag BEI Antragsstellung, wobei der geschützte Mindestbetrag 4.100,00 EUR beträgt (bei Verheirateten 8.200,00 EUR). Hierzu können nun weitere 200,00 EUR pro Lebensjahr zum Freibetrag hinzugerechnet werden, wenn es sich um eine rentenähnliche Altersvorsorge handelt.
Dieses wäre also für die Frage c) wichtig, wobei es aber durch die Umschichtung dann wirklich zu einer rentenähnlichen Vorsorge kommen muss, sonst nützt die Umschichtung nichts.
Zwar darf Ihr Freund einen angemessenen PKW haben; da dieses aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Fall gewesen ist, wird der "Notkauf" insoweit für DIESEN Antrag nichts nützen.
Gleiches gilt für den Schuldenabbau (der eigentlich in den meisten Fällen sinnvoll ist); auch dort kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten:
a) Der Antrag wird zurückgezogen und -nachdem die obigen Punkte erfüllt sind- dann völlig neu gestellt.
b) Der Bescheid wird abgewartet und dann Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass die Vermögenslage sich geändert hat; dieses sollte dann auch sinnvollerweise gleich mit der Neustellung verbunden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle