Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Wert der Erbschaft wird ab dem Zeitpunkt des Zuflusses für 6 Monate auf das Arbeitslosengeld 2 („Hartz 4") angerechnet, Sie bekommen also 6 Monate lang kein Arbeitslosengeld 2. Nach diesen 6 Monaten zählt der Rest der Erbschaft als Vermögen. Für das Vermögen gibt es beim Arbeitslosengeld 2 Freibeträge, die zum Teil vom Lebensalter abhängen.
Wenn die Immobilie nicht sofort verwertet (=verkauft oder beliehen) werden kann, können Sie Arbeitslosengeld 2 als Darlehen erhalten.
Den Anteil Ihrer Tochter zu schenken, ist zwar grundsätzlich möglich, hat aber in Bezug auf die Anrechnung beim Arbeitslosengeld 2 keine Auswirkungen. Die Erbschaft würde Ihnen trotzdem angerechnet, und Sie bekommen mindestens 6 Monate lang kein Arbeitslosengeld 2.
Wenn Sie Ihren Erbanteil Ihrer Tochter erst dann schenken, wenn Sie wieder arbeiten, dann jedoch erneut arbeitslos werden, würde jedenfalls der Betrag, der die Vermögensfreibeträge übersteigt, von Ihrer Tochter zurückgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt