Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal herzliches Beileid zum Tode Ihrer Mutter.
Sie haben dem Jobcenter rechtzeitig mitgeteilt, dass Ihre Mutter verstorben ist, das war zunächst richtiges Verhalten. Meist können jedoch Leistungen nicht mehr gestoppt werden, sodass trotzdem Überweisungen erfolgt sind.
Da Sie das Erbe scheinbar nicht ausgeschlagen haben, haben Sie auch Zugriff auf das Konto gehabt bzw. Einsichtnahme (Sie haben ja auch geschrieben, dass die Zahlungen eingegangen sind). Somit wussten Sie, dass 2 Zahlungen eingegangen sind, die nicht ordnungsgemäß sind.
Trotzdem sind diese Zahlungen - ob aktiv von Ihnen oder durch Lastschrift des Beerdigungsinstituts - das wäre hier nähe darzulegen - verwandt worden.
Bitte teilen Sie mit, ob das Konto ansonsten für die Beerdigungskosten gar nicht ausgereicht hätte, wenn die 2 Zahlungen nicht auf dem Konto gewesen wären.
Sollte das Konto nicht gedeckt gewesen sein, wenn die Zahlungen nicht auf dem Konto gewesen wären, so hätten die Beerdigungskosten nicht abgebucht werden können. Dann hätten Sie den Rest als Tochter zahlen müssen, da Kinder für die Begleichung von Beerdigungskosten herangezogen werden können.
Handelt es sich um Kosten eines Beerdigungsinstuts, so hätte den Rest der Auftraggeber zahlen müssen.
Aber auf keine Fall und unter keinen Umständen dürfen Gelder für Zahlungen verwandt werden, die ihnen als Erbe nicht gehören.
Sie wussten spätestens seit Ihrer Mail, dass die Zahlungen nicht Ihrer Mutter/dem Erbe gehörten.
Die Verwendung von unberechtigterweise empfangenen Geldern stellt einen Straftatbestand dar (Unterschlagung).
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Sie sind auch nicht gutgläubig, da Sie ja wussten, dass das Geld nicht Ihrer Mutter/dem Erbe gehörte bzw. hätte wissen müssen (Unwissenheit schützt im übrigen nicht davor).
Da das Geld nicht mehr vorhanden ist, kann und wird auch das Jobcenter Strafanzeige stellen, wenn das Geld nicht sofort zurücküberwiesen wird. Mehrfach haben wir bereits Mandanten vertreten, Jobcenter gehen hier rigoros vor!
Das Geld fällt als strafbar erlangtes und verwandtes Geld dann auch wohl nicht in die Insolvenz.
Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus §812 BGB
ggf. i.V.m. §823 BGB
(ggf. Absatz II i.V.m. §246 StGB
als Schutzgesetz) direkt durch Sie als Schadensersatzanspruch.
Sie können die Rückzahlung verweigern, aber dann ist davon auszugehen, dass SIe dann Post von der Polizei bekommen. Das würde ich mir gut überlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
§ 812
Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Tel: 04221-983945
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht