Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen aufgeworfene Frage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Sie müssen jedes Ihnen angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.
Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Beschäftigung nicht aus:
* die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen
* der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
* die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit
Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann als nicht zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.
Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Region in der er ansässig ist, keine Arbeit finden, so hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der familiären Situation des Empfängers – ihm einen Umzug zu empfehlen.
Müssen Sie beispielsweise in eine kleinere Wohnung umziehen, werden die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen.
Vielleicht überlegen Sie deshalb, ob Sie die Fahrtkosten dadurch einsparen können, indem Sie nach Magdeburg ziehen, um näher am Arbeitsplatz zu sein.
Ein Arbeitslosengeld II Empfänger ist auch verpflichtet einen "Ein Euro Job" anzunehmen, soweit ihm dieser nicht unzumutbar im Sinne des § 10 SGB II
ist.
Als zumutbar gilt grundsätzlich jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit.
Nimmt ein ALG II Empfänger trotz Fehlens eines ausreichenden Ablehnungsgrundes die Tätigkeit nicht auf, so droht ihm die Kürzung der Bezüge um bis zu 30 % (§ 31 SGB II
). Arbeitslosen unter 25 Jahren droht in diesem Fall in letzter Konsequenz auch die komplette Streichung der Regelleistung aus ALG II. Nicht verweigert werden können die Mietleistung und Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine.
Die rechtliche Zulässigkeit der vollständigen oder auch teilweisen Streichung der Bezüge ist jedoch umstritten und bisher nicht abschließend geklärt.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung – sofern Sie Klage erheben möchten - sehe ich in Ihrem Fall als nicht positiv ausgehend für Sie.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufriedenstellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nach Auskunft liegt die mir Angebotene Arbeit von 6,- € weit unter dem Tariflohn für einen Produktionsmitarbeiter um mehr als 30 %.
Daher wenn ich vor Gericht Klage erheben würde müsste ich doch auch zu meinem Recht kommen.?
Umziehen nach Magdeburg kann nicht in Frage gestellt werden, da wir ein Einfamilienhaus besitzen das wir erst gebaut haben.
Grundschuld liegt bei 120000 Euro.
Wenn ich Ihre Zustimmung bekomme, werde ich mich gegen solch Dampinglöhne zur wehr setzen.
Für eine kurze Antwort danke ich Ihnen schon im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Glitzky
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Einwand, dass Sie ein Einfamilienhaus besitzen und das Darlehen bedienen müssen, ist sicherlich ein berechtigter Einwand, den Sie mit Erfolg bei der Agentur für Arbeit vortragen könnten.
Sicherlich haben Sie Recht, wenn einige Arbeitgeber Hartz IV zu ihren Gunsten ausnutzen und zu Dumpinglöhnen Arbeit anbieten; dies ist bedauerlicherweise eine negative Folge von Hartz IV.
Eine Zustimmung zum streitigen Verfahren, kann ich Ihnen hier im Forum nicht geben, dazu kenne ich zuwenig Details. Ich empfehle daher die Kontaktaufnahme zu einem Kollegen in Ihrem Wohnort, der eventuell auf Prozeßkostenhilfebasis abrechnet.
Ich wünsche Ihnen auf diesem Wege viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
RA Walden