27.12.2017
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23:47
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel

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die Rechtsauffassung Ihres Jobcenters entspricht leider der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.07.2017- B 14 AS 15/17 B; Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R). Das Sozialgericht Duisburg hatte noch mit Urteil vom 28.04.2014 anders entschieden (S 49 AS 617/10), diese Entscheidung war jedoch schon vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 15.11.2016 aufgehoben worden (L 2 AS 993/16).
Die anfänglichen Verluste in Ihrem neuen Gewerbebetrieb werden Sie daher selbst tragen müssen. Ihnen steht natürlich frei, Widerspruch einzulegen und dann nach ablehnendem Widerspruchsbescheid ggf. Prozeßkostenhilfe für eine Klage vor dem Sozialgericht zu beantragen. Zumindest für die erste Instanz hätten Sie eventuell Erfolgsaussicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt