Sehr geehrter Fragesteller,
bezieher von ALG II und Sozialgeld sind zunächst verpflichtet, eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, um ihren Bedarf selbst zu decken. Sie dürfen jedoch gewisse anrechnungsfreie Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 200 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 € pro Person. Für diejenigen, die vor 1948 geboren wurden, gilt ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 33.800 € pro Person.
Wenn Leistungen des Staates in Anspruch genommen werden, werden eigene Ansprüche übergeleitet. Wenn also ein Schenker "verarmt" kann der 10jährige Rückforderungsanspruch vom Staat geltend gemacht werden.
Seit Juli gilt ein neuer Selbstbehalt für die unterhaltspflichtigen Kinder, der mit mindestens 1400 Euro geschütztem Eigenbedarf weite Kreise der Bevölkerung vom Zugriff der Sozialämter ausnimmt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Juni die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichthofs ausdrücklich bestätigt: Eigene Altersvorsorge und ein angemessener Lebensstandard müssen den unterhaltspflichtigen Kindern bleiben. Was im Einzelfall angemessen ist, bedarf der Beurteilung der Gerichte.
Ich hoffe eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin