Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 323 I BGB
kann der Gläubiger (also der Käufer) vom Vertrag zurück treten, wenn die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde und dem Schuldner (also Ihnen) erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde.
Nach Ihren Angaben wurde vom Käufer weder eine Frist gesetzt noch der Rücktritt erklärt. Somit besteht der Vertrag weiter fort.
Den Tatbestand der Nötigung sehe ich nicht als erfüllt an.
Sie sollten dem Käufer nun selbst eine Frist von zwei Wochen setzen und die Kaufpreiszahlung per Einschreiben/Rückschein fordern. Läuft diese Frist fruchtlos ab, so können Sie einen Kollegen beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 31.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Fr. Reeder,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Vom Verkäufer wurde eine Frist gesetzt und zwar für den 11.01.07, da war das Päckchen aber schon per Hermes unterwegs (was immer etwas länger dauert) als der Käufer dann zum wiederholten male mit einer Anzeige wegen Betrugs drohte und das dass Päckchen nicht angenommen wird, hat mein Partner die Rückerstattung und die Rücklieferung veranlasst. Seinen Rücktritt aus dem Vertrag hat der Käufer nur durch seine Drohungen signalisiert, jedoch nicht schriftlich oder mündlich an mich gerichtet...ist dieser Vertrag dennoch gültig???
Es ist keine Nötigung oder gar schon Erpressung wenn mehrmals mit Anzeige gedroht wird????
Vielen Dank für Ihre Mühe!!
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Theoretisch ist immer noch ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn das Handy nicht fristgerecht geliefert wurde. Wenn nun doch ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt, dann muss der Käufer auch das Handy zurück schicken. Wird der Rücktritt nicht erklärt, so ist der Vertrag weiterhin gültig.
Die Androhung der Rechtsverfolgung kann keine Nötigung oder Erpressung sein, auch wenn der Androhende kein Taktgefühl zeigt.