Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst unterstelle ich bei Ihrem Bericht sog. „Zahlendreher“. Denn Kauf und Reparaturversuche werden sich wohl 2003 resp. 2004 und nicht 2005 ereignet haben, sonst hätte Ihre Frage nach einer Verlängerung der 24 Monate Gewährleistung keinen rechten Sinn.
Aber rechtlich:
Eine Verlängerung der Gewährleistung nach § 476 BGB
, den Sie zitierten, gibt es so nicht. § 476 BGB
regelt die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf, ich zitiere:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Dessen ungeachtet existieren allerdings Garantieverlängerungen per Gesetz bzw. durch vertragliche Grundlage.
Gesetzlich wäre der „Aufhänger“ § 326 BGB
. Dazu, in einem durchaus vergleichbaren Urteil, zB eine Entscheidung des OLG Celle, (31.01.2002
- Aktenzeichen 11 U 144/01
), weil Sie nach einer Fundstelle fragten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 02.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke erst einmal für Ihre Hilfe. Ist nun nur die Frage wie ich weiter vorgehe. Es geht nun mal gegen TD-1 und nicht gegen ein kleines Einzelunternehmen.
Was schlagen Sie vor.
Lohnt sich ein Rechtstreit?
Wie sind die Chancen?
Was sollte ich vielleicht an TD-1 schreiben um eine "gütliche" Einigung zu bekommen?
Gibt es vielleicht konkrete Urteile / Rechtssprechungen zu meinen Problem.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Guten Morgen,
das von mir zitierte Urteil beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen (Verschulden des Verkäufers) sich die Garantie verlängert. Falls mehrere erfolglose Reparaturversuche vorlagen, wäre diese Entscheidung durchaus einschlägig. Darauf könnten Sie nocheinmal schriftlich hinweisen. Ob sich das Ganze wirtschaflich lohnt, wage ich aber zu bezweifeln.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schimpf