Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Einschätzung muss der über die vereinbarte Maximalsumme von EUR 10.758,70 hinaus gehende Rechnungsbetrag nicht gezahlt werden. Im Einzelnen:
Bei den von Ihnen benannten Aufträgen handelt es sich um Werkverträge gemäß §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein solcher Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern kann auch mündlich vereinbart werden. Basis Ihrer Vereinbarung ist das Gespräch anlässlich der Übergabe des Elektroplans sowie seiner damaligen Kostenzusage.
Ihnen steht zunächst bei wesentlicher Überschreitung des Betrags laut Kostenvoranschlag (kann schriftlich oder mündlich erfolgen) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Eine wesentliche Überschreitung liegt jedenfalls vor, wenn sich die Auftragssumme um mehr als 25 v.H. erhöht, was bei Ihnen Fall ja vorliegt.
Aber auch zur Zahlung der Mehrkosten ist der Besteller nicht verpflichtet. Zunächst ist der Unternehmer verpflichtet, den Besteller über die zu erwartende Überschreitung des Baukosten zu informieren (§ 650 Abs. 2 BGB). Diese Warnung ist nach Ihren Angaben schon nicht erfolgt.
Tut er dies nicht, und treibt er weiteren, höheren Aufwand, so kann er diesen nicht gegen Sie geltend machen. Dies gilt umso mehr, als der Unternehmer in Ihrem Fall keinen Nachweis für die Regiearbeiten erbracht hat.
Er kann allerdings einen Aufschlag für die von Ihnen eingeräumten und auch bestellten Mehrarbeiten verlangen; die Höhe kann ich nicht beurteilen.
Ich möchte noch einmal betonen, dass auch der mündliche Kostenvoranschlag bzw. eine garantierte Bausumme verbindlich sind, so dass sich der Unternehmer daran festhalten lassen muss. Bedenken Sie aber, dass es im Streitfall auch darauf ankommen kann, was bewiesen werden kann. Und dies erfolgt bei mündlichen Vereinbarungen dadurch, dass Zeugen vernommen werden, sofern es solche gibt. Fehlt es an Zeugen, ist der Beweis schwierig bis unmöglich.
Ihre Zusatzfrage:
Es gibt nur eine Schlussrechnung, davor besteht grds. aber die Möglichkeit für den Unternehmer, Zwischenrechnungen nach Baufortschritt zu stellen, wenn dies vereinbart wurde. Eine Schlussrechnung muss als solche bezeichnet werden, wenn sich nicht aus anderen Umständen ergibt, dass der angegebene Betrag der Schlussbetrag sein soll. Es steht zu befürchten, dass noch eine Schlussrechnung folgt. Die genannten Regeln sind vollkommen üblich und dürften einem Elektrohandwerker eigentlich bekannt sein.
Mehrkosten müssen gleichwohl nicht bezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen