Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Wenn Sie mit dem Handwerker eine Festpreisabrede getroffen haben, so ist diese bindend. Sollte der Handwerker einen anderen Preis beanspruchen, so muss er beweisen, dass ein solcher Preis vereinbart wurde.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Festpreis vereinbart wurde oder nicht, ist anhand der abgegebenen Erklärungen und der gegenseitig erkennbaren Interessenlage zu ermitteln. Dies ist häufig nicht ganz einfach. Denn in der Regel ist klar, dass der Kunde eine sicheren Preis genannt bekommen haben möchte, andererseits besteht aufseiten des Handwerkes häufig das berechtigte Interesse, einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung zu haben, da nach der Lebenserfahrung es häufiger vorkommt, dass es dem Handwerker nicht möglich ist, alle Umstände zutreffend vorauszusehen.
Sollten Sie vor diesem Hintergrund der Meinung sein, es lag eine Festpreisvereinbarung vor, so gilt das im ersten Absatz gesagte. Dann ist der Preis, da Sie Verbraucher sind, auch als Preis inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sollte Sie sich nunmehr hinsichtlich der Festpreisvereinbarung unsicher sein, so wäre die Summe von 5.000 EUR eher als Kostenvoranschlag zu anzusehen. Dann käme eine Zahlungspflicht über die 5.000 EUR hinaus in Betracht.
2.
Wenn der Handwerker erkennt, dass die geschuldete Leistung nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages fertiggestellt werden kann, muss es dies dem Besteller anzeigen, da dieser dann die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hat.
Wann eine wesentlich Überschreitung vorliegt, bestimmt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung nimmt eine solche wesentliche Überschreitung an, wenn der Kostenvoranschlag um 10 – 20% überschritten wird.
Daraus ergibt sich, dass Sie für den Fall, dass keine Festpreisvereinbarung sondern lediglich ein Kostenvorschlag vorliegt, jedenfalls keinen größeren Aufschlag als den vorgenannten hinnehmen müssen.
3.
Ob der Handwerker die durch Dritte montierte Kamera auf Funktion oder Kompatibilität hätte prüfen müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob dies Gegenstand der Vertrages war. Wurden keine Regelungen hierzu getroffen, würde ich eher zu einer Ablehnung tendieren, wenn es sich um eine handelsübliche Kamera handelt und sich Umstände für eine Inkompatibilität nicht aufgedrängt haben. Gleiches gilt, wenn Sie bestimmte Leistungen bei ihm in Auftrag gegeben haben. Hat der Handwerker Sie dagegen umfassend beraten und die Klingelanlage ggf. sogar selbst entworfen bzw. ausgewählt, so käme eine Verantwortlichkeit eher in Betracht. Ist die Kamera grundsätzlich kompatibel, aber defekt, so wäre dies dem Handwerker wiederum eher nicht anzulasten. Soweit hier Unklarheiten tatsächlicher bzw. technischer Art bestehen, müssten Sie ggf. auf einen Gutachter aus dem Gewerk zurückgreifen, um die Fehlerquelle herauszufinden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)