Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den konkreten Vertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie mit dem Handwerker einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB
abgeschlossen. Hieraus ergeben sich einerseits die Pflicht für den Auftragnehmer, die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen, und andererseits für den Auftraggeber, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Hier war Ihren Angaben nach eindeutig ein Preis in Höhe von 20.000,00 Euro vereinbart.
Grundsätzlich sind Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB
zulässig.
Ungewöhnlich ist jedoch die Forderung einer angeblichen Vorauszahlung in Höhe von 40.000,00 Euro, die doppelt so hoch ist wie der vereinbarte Auftragswert. Ein Grund hierfür ergibt sich für mich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Ich kann mir Ihren Sachverhaltsangaben nach auch nicht vorstellen, dass diese Forderung aus einem Zahlungsverzug entstanden sein soll. Ein Zinsschaden kann dies ja kaum sein.
Die Frage ist, ob Sie aufgrund dessen fristlos kündigen durften und eine anderes Unternehmen mit den Restarbeiten beauftragen durften.
Grundsätzlich stehen dem Besteller, also Ihnen, die Rechte aus § 634 BGB
zu, wenn das erbrachte Werk mangelhaft ist. Davon ist hier aber keine Rede. Daher kommen Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz erst einmal nicht in Betracht.
Gemäß § 649 BGB
kann der Besteller aber bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er ihn, so ist der Unternehmer jedoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei wird vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Sie hätten demnach also zwar jederzeit kündigen dürfen. Dem Besteller steht aber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu. Nach der gesetzlichen Vermutung dürfte der Auftragnehmer also 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung fordern. Ihren Angaben nach dürfte die Werkleistung im Wert von 14.000,00 Euro noch nicht erbracht sein. Hiervon 5% sind 700,00 Euro. Eine solche gesetzliche Vermutung ist jedoch nur eine Vermutung, sie kann widerlegt werden, indem konkrete Umstände von dem Auftragnehmer vorgetragen werden.
Da mir weitere, konkrete Schilderungen fehlen, gehe ich derzeit davon aus, dass der Unternehmer sein Honorar fordern kann, uns zwar unter Umständen bis zur Höhe der vereinbartem 20.000,00 Euro.
Gegenforderungen können auch nur dann gestellt werden, wenn der Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrags berechtigt waren. Da der Unternehmer hier grundsätzlich keinen Grund zur einseitigen Auflösung des Vertrags gegeben hat, dürften Gegenforderung aus den entstandenen erhöhten Kosten über dem Erstangebot nicht geltend gemacht werden.
Der einzige Rücktrittsgrund könnte § 324 BGB
sein, wenn man annimmt, dass der Unternehmer durch die Geltendmachung der Vorauszahlung in Höhe von 40.000,00 Euro derart gegen Ihre Interessen verstoßen hat, dass ein Festhalten am Vertrag für Sie nicht mehr zumutbar ist. Hierzu müssten Sie mir allerdings mehr über den Fall erzählen. Mit den vorliegenden Informationen ist eine Annahme des Rücktrittsrechts nicht möglich.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung gerne anbieten, Sie in dieser Sache zu vertreten. Wenn der Handwerker auf entgangenen Gewinn klagt, dann muss er diesen grundsätzlich auch darlegen und beweisen. Das ist ein guter Ansatzpunkt, um hier gegen die Klage vorzugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr Pilarski,
Danke für die Antwort.
1. Einzige Begründung der ungewöhnlich hohen Forderung
einer Vorauszahlung in Höhe von € 40.000,-- war
die angeblich verzögerten Zahlungseingange der schon
im Vergleich zum Angebot überhöhten Abschlagsforderungen
des Handwerkers.
2. Nach abgelehntem richterlichem Vergleichsvorschlag
über € 4 000.— liegt von der gegnerischen Partei
ein Vergleichsangebot über € 3 700,-- vor.
Ist es empfehlenswert, gegen Moral und Rechtsempfinden
diesen Vergleich zu akzeptieren ?
freundliche Grüsse
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
haben Sie Verständnis dafür, dass ich mit den nur hier vorgetragenen Angaben nicht wirklich eine abschließende Empfehlung abgeben kann. Hierfür wäre die Kenntnis der Verfahrensakten und übrigen Unterlagen erforderlich.
Die Begründung der Gegenseite, dass die hohe Vorauszahlung Zahlungsverzögerungen zum Ursprung hatte, ist für mich kaum nachvollziehbar. Als Richter würde ich dem nicht folgen.
Wenn der Richter 4.000,00 Euro als Vergleich vorgeschlagen hat, dann wird er grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Sache auch berücksichtigt haben. Wenn man zugrunde legt, dass die ursprüngliche Forderung 10.000,00 Euro betrug, dann kann es sein, dass der Richter aufgrund des Vorschlags von "nur" 4.000,00 Euro eher dazu tendiert, die Klage abzuweisen. Jedoch bleibt immer ein Prozessrisiko. Eine Empfehlung hängt sehr davon ab, inwieweit der Kläger seine entgangenen Gewinne nachweisen kann. Dazu habe ich gar keine Angaben.
Bei der Berechnung der Vergütung, die dem Unternehmer zusteht, wird das angerechnet, was der Unternehmer durch die Kündigung erspart. Ersparte Aufwendungen sind solche, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen, wegen der Kündigung jedoch nicht mehr machen musste. Hier muss gesagt werden, dass der Unternehmer seine Arbeitskraft, die Herstellungs- und Gemeinkosten erspart, weil er nicht mehr für Sie tätig werden muss. Das muss alles von der vereinbarten Vergütung abgezogen werden. Wenn also noch 14.000,00 Euro offen waren, da behaupten er mit seiner Klage eigentlich, dass er nur 4.000,00 Euro erspart hat, obwohl er die kompletten weiteren Arbeiten laut Ihren Angaben nicht mehr tätigen musste. Daher würde ich in der Klage keine großen Erfolgsaussichten sehen.
Ich kann Ihnen wie gesagt anbieten, sie dort zu vertreten und hierzu die Prozessakten anzufordern, um mir ein abschließendes Bild zu machen.
Ich habe Ihnen die Risiken aufgezeigt, die Entscheidung müssen leider Sie treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)