Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Handwerker reagiert nicht
15. Oktober 2022 19:09
beantworte ich wie folgt:
Photovoltaik auf das Dach montieren stellt einen Werkvertrag iSv § 631 BGB dar,
I. Schäden am Dach:
Dass Sie am 31.08.22 an AN per Einschreiben Einwurf „ Mängelrüge mit Frist zur Nachbesserung „ mit Bildern versendet haben, stellt eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung iSv §§ 280 bzw. 281 BGB (Auch angemessen von der Länge her)
Fristablauf löst Schadensersatzanspruch aus nach § 634 iVm § 280 BGB:
Ersetzt werden müssen Kosten für Beeidigung von Mangelfolgeschäden bzw. Schäden die nicht mit dem Mangel zusammenhängen:
Firstziegeln und Sturmklammern sind beschädigt worden
Da zunächst keine Reaktion von AN bzw. die vermeintlich bestellten 5 bis jetzt nicht bei Ihnen eingingen sind-->
Sie können einen Dachdecker Ihrer Wahl jetzt beauftragen, der die Mängel beseitigt.
Die KOsten dafür stellen einenSchden dar, der nach § 280 BGB zu ersetzen sind
Vgl. zB BGH, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen VII ZR 63/18
„Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 )."
Zur Frage:
Wie komme ich an verauslagte Gelder wieder dran?
Antwort (A):
Wenn Sie damit Kosten für die bestellten Ziegel meinen-> ggüb. AN auch als Schadensersatz geltend machen
Zur Frage:
Wenn ggfs. rigoros vorgehende Rechtsbeihilfe – sind auch diese verauslagten Gelder vom AN zu erstatten?
A: Wenn Sie damit Rechtsanwaltsgebühren meinen-> sind als Verzugsschaden iSv §§ 280, 286 BGB ersetzbar
II. Zur Solaranlage
-> muss auch noch an das öffentliche Netzt angeschlossen werden
Da auch hier keine Reaktion auf Schreiben oder Telefonate – wobei davon ausgegangen wird, dass Sie AN auch hier eine wirksame Frist iSv § 281 BGB gesetzt haben -
-> hier gilt das gleiche wie zu Fragen unter I. (mit dem hier aber nicht relevanten Unterschied, dass hier keine mangelhafte sondern eine (nach dem Vertrag wohl geschuldete – davon gehe ich aus) Leistung bislang gar nicht erbracht wurde (also Nichterbringung der geschuldeten Leistung)
Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrter Herr Dr. Winkelmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Soweit alles verstanden!
Alle Kosten, welche mir durch die Schadensbeseitigung durch die vom AN entstandenen Schäden einschl. evtl. Gebühren Rechtsanwalt entstanden sind ( werden) kann ich vom AN einfordern. Da die Chancen wahrscheinlich gering sind das AN freiwillig und direkt bezahlt würde nur der Klageweg in Frage kommen. Ist das richtig und hätte eine Klage, dann mit Unterstützung durch einen RA, Erfolg?
Da der AN in Verzug ist, ist die Einschaltung eines RA vor Ort ratsam, um die Forderung noch einmal aussergerichtlich einzufordern. Häufig reagieren Gegner dann sehr wohl.
Die Erfolgsaussichten einer Klage, dann mit Unterstützung durch einen RA, kann über dieses Forum nicht abschließend beurteilt werden, da kein Einblick in die Unterlagen vorliegt. So hatten Sie sich zB auch nicht dazu geäußert, ob Sie an AN auch per Einschreiben Einwurf hins. der Nichtleistung "Solaranlage muss auch noch an das öffentliche Netzt angeschlossen werden" eine Aufforderung mit Frist zur Leistung gesetzt haben (der Schadensersatz ergibt sich hier übrigens aus § 634 Nr. 4 , § 281 Abs. 1 1. Alt. BGB).
Vom Prinzip sehe ich aber NACH IHRER SCHILDERUNG einer Erolgssaussicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wären:
1. Werkvertrag
2. Mangel bzw. Nichtleistung (und Pflicht dazu lt. Vertrag)
3. wirksame Aufforderung zur Nachbesserung/Leistung mit Fristsetzung iSv §§ 280 bzw. 281 BGB (Auch angemessen von der Länge her)
4. Schaden bzw. Mangelfolgeschaden
Ich kann mich da aber aus den soeben genannten Gründne nicht festlegen. Übergeben Sie den Vorgang einem Anwat vor Ort. Der kann dann auch die Beweisbarkeit aller Umstände, für die Sie die Beweislast haben, prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann