Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussichten eines Prozesses sind vermutlich schon deswegen eher mäßig, da sich der Handwerker nach Ihrer Mitteilung in Insolvenz befindet. Grundsätzlich ist es so, dass Gläubiger ihre Forderungen nur noch zur Tabelle des Insolvenzgerichts anmelden und dann bei Abschluss des Insolvenzverfahrens, das bei natürlichen Personen, also Menschen, sechs Jahre dauert, eine Quote im einstelligen Prozentbereich erwarten können. Insofern können Sie von Glück sagen, dass Sie dem Handwerker bzw. dem Insolvenzverwalter noch EUR 11.000,00 zu zahlen haben und sich so durch eine Aufrechnung ggf. in dieser Höhe voll befriedigen können. Eine weitergehende Forderung dürfte bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen schlicht nicht werthaltig sein.
Eine Ausnahme dürfte nur dann bestehen, wenn der Handwerker eine Haftpflichtversicherung hat, die auch bis zum Schluss bezahlt wurde. Aber auch dann wäre noch zu prüfen, ob Sie direkt eine Zahlung von der Versicherung an sich verlangen können oder ob diese an den Insolvenzverwalter zwecks Verteilung an alle Gläubiger zu leisten hat.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist weiter zu unterscheiden, ob der Vertrag vom Schuldner vollständig erfüllt wurde oder nicht. Im zweiten Fall hätte der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht gemäß § 103 InsO, d.h. er kann den Vertrag eintreten, so dass er Ihnen die Mängelbeseitigung in Natur schuldet, also z.B. den Austausch der defekten Platine. Erklärt er nicht den Eintritt, so ist er zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, und der Werkvertrag wird ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, in dem die Kosten der Mängelbeseitigung mit Ihrem Werklohn verrechnet werden. Sie können den Insolvenzverwalter auffordern, Ihnen mitzuteilen, ob er das Wahlrecht ausüben möchten. Hierzu kann er sich aber bis zur Gläubigerversammlung, also dem Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen gemäß des Eröffnungsbeschlusses, Zeit lassen.
Der Insolvenzverwalter wird die Erfüllung inbesondere dann wählen, wenn er den Betrieb fortführt und die Mängel daher günstig beseitigen kann, um so den vollen Anspruch auf den Werklohn zu erhalten.
Ob das Wahlrecht des § 103 InsO besteht, hängt wie gesagt davon ab ob der Handwerker seine Pflichten bereits vollständig erfüllt hat. Dass nach aktueller Mitteilung eine Platine ausgetauscht werden muss, ist kein Argument für eine fehlende Vertragserfüllung seitens des Handwerkers, da dies ja auch im Rahmen der Mängelgewährleistung erfolgen kann. Hier müsste genauer geprüft werden, ob eine sog. Abnahme der Werkleistung erfolgt ist. Diese kann auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme erfolgen.
Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung nicht wählt oder der Handwerker bereits erfüllt hat, die Leistung abgenommen wurde, können Sie jedenfalls die Kosten des Austausches der neuen Platine vom Restwerklohn abziehen. Ggf. kann man diese im Wege eines sog. selbständigen Beweisverfahrens ermitteln. Alternativ ist es möglich, dass Sie sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Privatsachverständigen einigen, der die Kosten für beide Parteien verbindlich ermittelt. Wenn es sich um kleine Reparatur handelt, akzeptiert der Insolvenzverwalter ggf. auch die Vorlage von verschiedenen Angeboten anderer Handwerker.
Bezüglich des Wirkungsgrads des Speichers wäre zunächst zu prüfen, ob Ihnen ein Speicher mit einem Wirkungsgrad von 100 % vertraglich zugesagt wurde. Ist dies der Fall, und akzeptierte der Insolvenzverwalter, dass der eingebaute Speicher nur einen Wirkungsgrad von 66 % hat, könnten Sie im Wege der Minderung die Summe verlangen, die ein Speicher mit 66 % günstiger gewesen wäre und der Minderungsbetrag durch einen gerichtlichen oder bei Einigung Privatsachverständigen ermittelt wird.
Wenn eine Reparatur des Speichers zwecks Erhöhung des Wirkungsgrads nicht möglich ist, wäre es auch möglich, dass Sie bezüglich des Speichers vom Vertrag zurücktreten und diesen zurückgeben. Aufgrund der erheblichen Risiken sollten Sie sich vorher aber sowohl anwaltlich als auch technisch beraten lassen. Insbesondere sollte in den Vertrag Einsicht genommen werden.
Bezüglich der KfW-Mittel bin ich eher zurückhaltend. Ich nehme an, dass sich der Vertrag eher auf den Einbau der Anlage bezog und kann mir nicht vorstellen, dass ein Handwerker auch eine Beratungspflicht in Bezug auf die Finanzierung übernimmt. Eine Nachfrage bei der Bank hätten Sie wohl auch schon vor Beauftragung stellen und sich kundig machen können. Notfalls hätten Sie den Auftrag schlicht später erteilt. Ohne die Unterlagen und die Korrespondenz insgesamt zu kennen, gehe ich davon aus, dass ein Gericht Ihnen hier keine Schadenersatzforderung zusprechen bzw. der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung nicht akzeptieren, sondern den restlichen Werklohn mit Erfolg einklagen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin