Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich festhalten, dass Verträge grundsätzlich auch mündlich zustande kommen, also mit Ausnahme bestimmter Vertragstypen (z.B. bei Übernahme eines Delkredere, § 86 b Abs. 1 HGB
) nicht (schrift-)formbedürftig sind. So verhält es sich auch bei Ihrem Handelsvertretervertrag. Soweit dieser Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, haben Sie allerdings das Problem der Beweislast. In Ihrem Falle gibt es zumindest einmal eine E-Mail, die sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile bezieht. Soweit nichts anderes geregelt ist, steht Ihnen eine Provision bereits von Gesetzes wegen nach § 87 Abs. 1 HGB
zu, wobei sich die Höhe nach § 87b HGB
richtet. Sollte die Vereinbarung einer bestimmten Provisionshöhe also nicht nachweisbar sein, so gilt der „übliche Satz". Die Provisionsvergütung ist nicht zwingend, vielmehr sind auch Sondervereinbarungen über spezielle Vergütungsformen möglich, wie etwa ein Fixum.
Die E-Mail vom 26.07.2014 dokumentiert einen geschlossenen Handelsvertretervertrag. Allerdings ist dort keine Regelung hinsichtlich der im Vorfeld mündlich vereinbarten Provision zu erkennen. Es gibt lediglich den Verweis auf eine „vereinbarte Provisionsregelung, welche in einem Handelsvertretervertrag ausführlich beschrieben wird". Sollte die Firma immer denselben Handelsvertretervertrag verwenden, so könnte man möglicherweise durch Auslegung gem. §§ 133
, 157 BGB
dahin gelangen, einen solchen standardisierten Vertrag der Provisionshöhe zugrundezulegen. Andernfalls dürften Sie lediglich einen Anspruch auf eine Provision in Höhe des „üblichen Satzes" gem. § 87b HGB
haben. Insoweit ist diese E-Mail unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen also verbindlich, so dass Sie – soweit der Vertrag Ihrerseits entsprechend erfüllt wurde - eine Rechnung (zumindest in Höhe des Fixums) aufgrund des Handelsvertretervertrages stellen können. Da Sie die mündliche Vereinbarung wahrscheinlich nicht beweisen können, sollten Sie sich eher darauf einstellen, dass es bei der Vereinbarung aus der E-Mail vom 26.07.2014 bleibt, so dass Sie die bereits erhaltenen Provisionen vom Fixum abziehen müssen. Allerdings können Sie natürlich zunächst auf die mündlichen Vereinbarungen bestehen und bei einer negativen Reaktion des Geschäftsführers – von der nach dieser E-Mail auszugehen ist - eine neue Rechnung entsprechend der E-Mail-Vereinbarung stellen.
Was den Ihnen zur Verfügung gestellten Pkw anbelangt, so dürften Sie in der Beweislast dafür stehen, dass Sie nach vollständiger Begleichung der Raten das Eigentum am Fahrzeug erwerben sollen. Ihrer Schilderung zufolge dürfte sich dies schwierig gestalten, da auch hier keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ich bitte um Verständnis, dass ohne eine Einsicht in die konkreten Verträge des Autohauses hier keine sachgerechten und seriösen Auskünfte erteilt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die bereits geschriebene Email vom Geschäftsführer stammt aus Juli 2013 und nicht aus 2014 ...... Da ich aber das Fixum nie bekommen hab seit November 2013 bis dato , sondern nur die mündlich vereinbarte doppelte Provision könnte eine Rechnung wie folgt erstellt werden?
November 2013 bis August. 2014 = 10 Monaten x Fixum = summe abzüglich bezahlte Provision = Rechnungssumme. .?
In dieses Unternehmen hat jeder Handelsvertreter ein anderen Vertrag sowie auch andere Provisionsregelungen.
Was der PKW betrifft? bin ich dann ohne schriftlichen Vertrag verpflichtet die überhöhte Summe zu zahlen?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie gaben ursprünglich an, dass die E-Mail auf den „26.07.2014 11:00:40 MESZ" datiert ist, was jedoch für den Inhalt dieser E-Mail irrelevant ist. Denn dort ist bezieht sich der Geschäftsführer auf einen Vertragsbeginn ab dem 01.09.2013 und allein hierauf kommt es an. Ihre Rechnungsformulierung halte ich im Groben für durchaus vertretbar, soweit Sie sich auf die Vereinbarung aus der E-Mail beziehen. Falls Sie etwas anderes nachweisen können (hier also die mündlichen Provisionsvereinbarungen: „3 Jahre Provision auf verkaufte Artikel bei Preis x = 25% oder bei Preis x = 20, 15, 10 oder 5%"), so könnten Sie die Rechnung wie gesagt auch dementsprechend stellen.
Für Ihre monatliche Ratenzahlung für den Pkw muss es natürlich einen Rechtsgrund geben, d.h. beispielsweise einen Vertrag, in dem eine Gegenleistung vereinbart worden ist. Als Gegenleistung kommt hier die Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug in Betracht. Nun gibt es aber nichts Schriftliches, sondern allein die mündliche Vereinbarung, dass Sie mit der letzten Rate das Eigentum erhalten sollen. In diesem Zusammenhang könnte es ggfs. auch relevant sein, zu wissen, an wen Sie die Raten zahlen, also an die Firma oder an das Autohaus? Ich empfehle Ihnen dringend, mit dem Geschäftsführer und dem Autohaus zu klären, wofür die Raten gezahlt werden sollen. Denn durch die alleinige bloße Zahlung monatlicher Raten erlangen Sie nicht automatisch das Eigentum am Fahrzeug. Es ist zu einem schriftlichen Vertrag zu raten, der diese Frage regelt. Neben dem Geschäftsführer sollten Sie also auch das Autohaus dazu auffordern, Ihnen eine Auskunft darüber zu geben. Weshalb Sie eine überhöhte Summe zahlen, ist hier nicht nachvollziehbar und sollte ebenfalls geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt