Sehr geehrte Fragensteller,
1) Die erfolgreiche Berufung auf § 4 NwNachbG ist hier zumindest fraglich. Denn nach §§ 6, 3 NwNachbG könnte der Anspruch durchaus ausgeschlossen sein ( "das Gebäude länger als drei Jahre in Gebrauch ist." ).
Daneben können aber durchaus bauordnungs / bauplanungrechtliche Aspekte eine Beseitigung rechtfertigen. Insofern sollte man das Bauamt einschalten.
2) Das sehe ich nicht. Die Rechtslage wäre anhand des örtlichen Bauplans vertieft zu prüfen. Das Hammeschlagsrecht ist insofern zwar verknüpft mit der öffentlich rechtlichen Lage, da ein Renovierungsverlangen baurechtswidriger Anlagen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB
ist. Eine Hinterlegung kann verlangt werden, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit von Schäden besteht. Aber die §§ 16 ff. sehen kein "baurechtliches Vorschaltverfahren" durch das örtliche Bauamt vor, auch wenn dies sicher sinnvoll sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 31.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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