Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gegen eine Auswanderung in ein EU-Land sprechen die bestehenden Schulden grundsätzlich nicht. Das Recht auf Freizügigkeit wird durch finanzielle Verbindlichkeiten nicht eingeschränkt.
Der Zuzug in ein EU-Land kann allgemein davon abhängig sein, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung vorhanden sind (z.B. § 4 Freizügigkeitsgesetz). Da Sie jedoch die Staatsangehörigkeit Ihres Ziellandes besitzen, drohen hier keine Einschränkungen.
Es ist jedoch zu beachten, dass bereits titulierte Zahlungsverpflichtungen (für die z.B. bereits ein Urteil besteht) auch im EU-Ausland vollstreckt werden können. Dies folgt aus einer EG-Verordnung (VO (EG) Nr. 44/2001). Sie können auch von Gläubigern weiterhin vor deutschen Gerichten verklagt werden, wenn es z.B. um Forderung auf Entgeltleistungen aus Vertrag geht (Art. 5 der o.g. Verordnung).
Für etwaige gerichtliche Post, die in Ihrer Abwesenheit eintrifft, gilt folgendes:
Gerichtliche Anordnungen (z.B. Zwangsvollstreckung, Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) müssen formell zugestellt werden, d.h. durch Übergabe oder Einwerfen in den Postkasten. Wenn der Wohnsitz aufgegeben wurde, kann diese Übergabe jedoch durch die öffentliche Zustellung (i.d.R. Veröffentlichung in der Tageszeitung) ersetzt werden. Durch die öffentliche Zustellung ist die Maßnahme dann rechtlich wirksam.
Ein Haftbefehl, der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet ist, kann auch im EU-Ausland zugestellt und vollstreckt werden. Dies ergibt sich wiederum aus der o.g. EG-Verordnung (Art. 47). Der BGH hat mit Beschluss vom 02.03.2006 (Aktenzeichen IX ZB 23/06
) klargestellt, dass auch das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im EU-Ausland betrieben werden kann.
Eine Haft ist natürlich nur erforderlich, wenn die Abgabe der Erklärung verweigert wird. Eine Ausweisung zurück nach Deutschland steht dann jedoch nicht in Frage, da das jeweilige Vollstreckungsverfahren nach dem Zweck der o.g. Verordnung ja gerade im Ausland stattfinden können soll.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Tag
Herrn Driftmeyer
Ich dane ihnen für ihre gute Beratung jedoch eins habe ich nicht Verstanden ich würde gerne wissen was genau passiert wenn ich in Deutschland Per Haftbefehl gesucht werde wegenSchulden oder offenen Gerichtsverhandlungen??? Ist es möchlich ihnen Unterlagen auf dem Post weg zukommen zu lassen??? Ich würde für die bugutachtund und eine genaue Belerung 200eur in Bar zahlen??? ich muß mir einfach 100 pro sicher sein nicht das ich da internotional gesucht werde oder sowas ich habe da sehr gute berufliche außsichten mit viel Verdienst möchlichkeiten natürlich will ich dan auch meine schulden hier zahlen!!! Bitte melden sie sich
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung geht es um einen zivilrechtlichen Haftbefehl (§ 901 ZPO
) zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, da gegen Sie Geldforderungen bestehen, die mangels Vermögen und Einkommen nicht vollstreckt werden können. Ein solcher Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt - die Polizei ist nicht involviert (anders natürlich beim strafrechtlichen Haftbefehl, eine Straftat ist aus Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehme und Ihnen natürlich auch nicht zu unterstellen). Sie werden also nicht gesucht, wie ein "Verbrecher".
Die Verhaftung kann jeweils dadurch abgewendet werden, dass die eidesstattliche Versicherung sofort erklärt wird (d.h. wenn der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vornehmen will). Auch hier ist die Polizei nicht involviert, da es sich um zivilrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Ihre Gläubiger Sie weiterhin auch im Ausland belangen. In jedem EU-Land ist davon auszugehen, dass Meldepflichten bestehen, die dort einen Wohnsitz nehmen. Hierüber kann Ihre Adresse ermittelt werden, denn die Gläubiger haben auf Grund der offenen Verbindlichkeiten auch ein Recht hierzu. Es kann also sein, dass eines Tages ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Sollten Gläubiger noch Forderungen gerichtlich geltend machen, dann können Sie, sobald Sie davon Kenntnis erhalten, einen Rechtsanwalt (oder Vertreter) bestellen, der sich hierum in Deutschland kümmert. Eine Anreise dazu nach Deutschland wird i.d.R. nicht erforderlich sein, eine Ausweisung per Polizeizwang gibt es dabei nicht.
Falls Sie eine Privatinsolvenz angemeldet haben, beachten Sie bitte noch, dass der Wegzug ins Ausland ohne Absprache mit dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder zum Wegfall der Restschuldbefreiung führen kann (§§ 295
, 296 InsO
).
Falls Sie den Sachverhalt anhand von Unterlagen überprüfen lassen möchten, empfehle ich Ihnen, dies bei einem Anwalt in Ihrer Nähe zu tun, da auf Grund der großen Entfernung und ohne persönlichen Kontakt meines Erachtens eine eingehende und sinnvolle Beratung nicht zu erreichen ist. Ich bitte Sie hierfür um Verständnis.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt