Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Duch die Teilkaskoversicherung ist die unmittelbare Einwirkung von Hagel auf das Fahrzeug mitversichert. Im Falle einer solchen Beschädigung des Fahrzeugs schuldet der Versicherer die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten. Sie sind daher berechtigt, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren zu lassen. Sofern Sie dies durch Rechnung gegenüber dem Versicherer belegen, hat dieser Ihnen die Kosten zu erstatten, allerdings nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Da es häufig zu Streit hinsichtlich Art und Umfang der notwendigen Schadensbeseitigung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommen kann, empfiehlt es sich, sich vom Versicherer eine Fachwerkstatt zur Schadensbeseitigung benennen zu lassen und den Deckungsanspruch gegenüber dem Versicherer dort gleich an die Werkstatt abzutreten.
Sie sollten sich daher nicht mit der vom Versicherer vorgenommenen sogen. fiktiven Schadensregulierung abspeisen lassen, sondern erneut dem Versicherer schriftlich mitteilen, dass Sie den Schaden reparieren lassen wollen, und ihn auffordern, Ihnen eine Reparaturwerkstatt zu benennen oder Ihnen die Wahl freizustellen. In dem Falle sollte es keine Probleme geben. Sie müssen sich allerdings das bisher Geleistete anrechnen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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