Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1) Kann ich mich durch AGBs davor schützen, für Programmierfehler mit meinem Privatvermögen haften zu müssen?
Ein Haftungsausschluss über AGB ist immer sehr schwierig. Eine Haftung wegen Vorsatz und bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit ist ausgeschlossen, § 309 Nr. 7 BGB
. Gleiches gilt für grobe Fahrlässigkeit.
Generell können Sie eine Haftung auch nicht ausschließen. Dies gilt auch gegenüber anderen Unternehmern.
Nur eine Haftungsbegrenzung wegen einfachen Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit) ist überhaupt denkbar, hier könnten Sie die Summe, für die gehaftet werden soll, begrenzen. Meist wird hier eine Begrenzung in der Weise vorgenommen, als dass nur für das positive Interesse, also dem Umfang und Wert des Vertrages gehaftet wird, mehr nicht.
2) Wie teuer wäre die Erstellung vernünftiger AGBs?
Gute AGB schützen Sie zwar nicht vor einer privaten Inanspruchnahme, aber verhindert eine Menge Ärger. Hier können Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einiges erreichen.
Gerne machen ich Ihnen ein Angebot. Ich werde Sie dazu per E-Main kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schreiben: "Ein Haftungsausschluss über AGB ist immer sehr schwierig. Eine Haftung wegen Vorsatz und bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit ist ausgeschlossen, § 309 Nr. 7 BGB. Gleiches gilt für grobe Fahrlässigkeit."
Meine Frage ist: Kann ich in MEINEM FALL (Programmierfehler, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig) die Haftung für die drei in meiner Frage genannten Schadensfälle ausschließen oder auf den vom Vermieter gezahlten Beitrag begrenzen?
Wenn dies nicht möglich ist, muss ich wohl schon für den Markttest eine GmbH gründen.
Danke und mit den besten Grüßen,
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sie können eine Haftung wegen dieser drei Schadensfälle wegen leichter Fahrlässigkeit einschränken, aber nicht ausschließen. Sie können die Haftung insoweit einschränken, dass dass keine Kardinalspflichten betroffen sind. Sie können die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränken.
Eine summenmässige Beschränkung ist nur dann möglich, wenn die Summe mehr als einen vertragstypischen Schaden abdeckt.
Die Gründung einer UG bzw. GmbH ist hier also durchaus ein gangbarer und ratsamer Weg.
Mit freundlichen Grüßen