Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Kann im Kaufvertrag eine Gestaltung gewählt werden, welche den Durchgriff des Insolvenzverwalters auf mein Vermögen verhindert, und wenn ja, wie sollte diese Gestaltung formuliert werden.
Der Einzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters ggü. dem Gesellschafter besteht per Gesetz. Dies kann auch nicht vertraglich umgangen werden, vgl. § 19 Abs. 2 GmbHG.
Was Sie jedoch tun können, ist sich im Falle einer Inanspruchnahme vom Erwerber der Unternehmung freistellen zu lassen.
Die Formulierung kann beispielsweise wie folgt lauten:
"Für den Fall des Eintritts eines Insolvenzereignisses und eine Inanspruchnahme des Verkäufers auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von € 25.000,00 stellt der Käufer den Verkäufer von diesem Anspruch frei."
Durch die Freistellung verpflichtet sich der Käufer, die an den Insolvenzverwalter geleistete Zahlung an Sie auszugleichen.
Frage 2: Da letzten Endes keine Einzahlung belegt werden kann, steht dann das gesamte Stammkapital unter Nichteinzahlungsverdacht, oder nur der Teil (also 25.000 DM), der nicht zur Gründung eingezahlt werden musste, denn der Notar musste damals das Vorhandensein der Einlage prüfen, bevor er die Eintragung veranlasste.
Ja, dies kann als Indiz dienen, dass die Einlagenverpflichtung nur noch zur Hälfte besteht. Im Streitfall müsste das Gericht dieses werten und bei der Urteilsfindung gewichten. Rechtssicherheit, dass im Insolvenzfall nur die Hälfte der Stammeinlagenverpflichtung eingefordert wird, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Sie mit meinen Ausführungen zufrieden waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-