Sehr geehrter Fragesteller,
ein Haftungsausschluss ist nicht zu empfehlen, da ein solcher gemäß Paragraph 309 nr. 7 BGB bei fahrlässigem Handeln bezüglich Körper, Leib und Leben in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
Ich empfehle daher eine Haftpflichtversicherung.
Klären Sie auch noch mit der IHK ab , ob Sie nicht doch als Reiseveranstalter gelten , denn Ihre Tätigkeit scheint nicht nur gelegentlich zu erfolgen, sondern in Gewinnzielungsabsicht.
mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
Hauptstraße 3
64665 Alsbach-Hähnlein
Tel: 06257-506060
Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
E-Mail: