Sehr geehrte Fragende,
es handelt sich laut OLG München bei der Erstellung einer Individual-Software um einen Werkvertrag (Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09
).
Gem. §634a Abs. 2 BGB
ist geregelt, dass die Verjährung mit der Abnahme beginnt.
Daher ist fraglich, ob und wann bei Ihnen eine Abnahme der Software/Anwendung erfolgt ist.
Wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist, spricht vieles dafür, dass es sich bei den weiteren Arbeiten um neue Aufträge handelte, die dann eine neue Verjährung auslösten.
Handeln Sie jedoch in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Nachbesserung handelte, so beginnt dann die Verjährung neu.
Anders sieht es aus, wenn die Arbeiten aus bloßer Kulanz als Nachbesserung erfolgten, jedoch nicht in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Gewährleistungspflicht handelte ((BGH v. 8.7. 1987)).
Bitte teilen Sie mit, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist.
Ich verbleibe bis dahin
Diese Antwort ist vom 14.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Abnahme erfolgte im Januar 2010.
Danach wünschte der Kunde einige Nachbesserungen die auch gegen Rechnung erfolgten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, lösen Nachbesserungen ohne Berechnung keine neue Verjährung aus.
Wenn jedoch neue Aufträge ausgeführt werden ( z. B. implementieren von Druckfunktionen, Änderung einer Eingabemaske), dann beginnt für diesen Teil die Verjährung neu.
Mit freundlichem Gruß
D. Straub
Es ist richtig, dass neue Aufträge eine für sich eigene Verjährung hervorrufen und zwar alle pro Auftrag getrennt.
Nachbesserungen, die aufgrund von Mängeln erfolgten und Sie diese Beseitigung auch so wollten, sind immer unentgeltlich, sodass es auf die Unentgeltlichkeit im Prinzip zur Abgrenzung nicht ankommt.
Wenn Sie jedoch gesagt haben, "da mache ich noch etwas mit", das der Kunde nicht moniert hat - sozusagen dann unentgeltlich aus Kulanz aber eben nicht als Nachbesserung selber - ruft eben keine neue Verjährung hervor.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Sollten Probleme auftauchen, würden wir uns über eine Beauftragung sehr freuen.
Viele Grüße und schönen Tag noch
Dr. C. Seiter