Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Haftung Ihrerseits als Schatzmeister für Handlungen des früheren Schatzmeisters vor Ihrer Wahl zum Schatzmeister in der außerordentlichen Mitgliederversammlung Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jegliche Haftung Ihrerseits auch ein Verschulden Ihrerseits voraussetzt. Für diejenigen Rechtsgeschäfte, die der frühere Schatzmeister vor Ihrer Wahl als Schatzmeister in die Wege geleistet hat, besteht daher ohnehin keine Haftung Ihrerseits.
Des weiteren ist gem. § 31 BGB
grds. der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Für den Fall, dass Sie unentgeltlich als Schatzmeister tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten verursachten Schaden gem. § 31a Abs. 1 BGB
nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Eine Haftung käme daher nur dann in Betracht, wenn man Ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfen und diese auch beweisen könnte.
Da Sie aber vor Ihrer Wahl als Schatzmeister in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht als solcher tätig waren, sondern offenbar der bisherige Schatzmeister, scheidet eine Inanspruchnahme Ihrer Person schon mangels einer möglichen schuldhaften Pflichtverletzung aus.
Unabhängig hiervon empfiehlt sich in derartigen Fallgestaltungen der Einsetzung eines neuen Schatzmeisters aufgrund außerordentlicher Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung, um die zeitliche Zuordnung und damit die Haftung von Rechtsgeschäften abzugrenzen. Zwingend geboten ist dies allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen auch gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin