Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Verwandte sind in gerader Linie unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Sie auch für den Unterhalt Ihres Vaters aufkommen müssen, sollte dieser unterhaltsbedürftig und Sie leistungsfähig sein. Dabei brauchen Sie das sog. "Schonvermögen" nicht anzutasten. Wie dieses ausfällt, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass Kinder mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren müssen, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird. Zu diesem so genannten Schonvermögen zählen dabei nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe.
2.) Die Anmietung einer Wohnung ist nicht abhängig von einem bestehenden Aufenthaltsrecht. Es ist Ihrem Vater daher möglich eine Wohnung anzumieten.
3.) Da Ihr Vater keinem EU-Staat angehört, kann er bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten sich legal in der BRD aufhalten. Möchte er die drei Monate überschreiten, so benötigt er einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel kann nach Ablauf dieser 90 Tage in der BRD beantragt werden, ohne dass es einer vorherigen Ausreise bedarf.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, für die Dauer des visumfreien Aufenthaltes Ihrerseits für Ihren Vater eine entsprechende Krankenversicherung abzuschließen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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