Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Als BGB- Gesellschafter hafteten Sie gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank für die Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Aus diesem Grunde haben Sie im Jahr 1999 vollkommen zu Recht mit der Bank einen Rückzahlungsbetrag und mit Gesellschafter B eine hälftige Beteiligung an diesem Betrag vereinbart.
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie bzw. Gesellschafter A die Beträge stets regelmäßig gezahlt. Ausschliesslich B ist seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen.
Nun verlangt B im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs nach $ 426 BGB Zahlung weiterer Kosten, die allein auf seinen Verzug zurückzuführen sind.
Absatz zwei der Vorschrift gewährt einen solchen Ausgleichsanspruch, wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und "von den anderen Ausgleichung verlangen kann".
Hier kann B allerdings Ausgleichung nicht verlangen, da es sich bei den zusätzlich entstanden Kosten ( Zinsen und Vollstreckungskosten ) gar nicht mehr um die ursprüngliche Verbindlichkeit gegenüber der Bank ( Hauptforderung nebst planmäiger Zinsen bei Einhaltung des Rückzahlungsplanes ) handelt. Vielmehr sind die zusätzlichen Kosten allein auf den Zahlunsverzug des B zurückzuführen. Für diese Kosten haftet Gesellschafter A nicht.
Dies wird sich auch nachweisen lassen, sofern A die regelmäßigen Zahlungen auf die Forderung belegen kann.
Auch aus weiteren Rechtsgründen kann B keine Beteiligung von A an diesen Kosten verlangen.
B kann also keine weiteren Zahlungen von A verlangen.
2.
Eine weitere Haftung des A für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt durchaus auch nach Beendigung der GbR in Betracht. Es muss sich aber stets um Gesellschaftsverbindlichkeiten handeln, nicht im nachträglich in der Person des B entstandene Forderungen.
3.
Ausgleichsansprüche des A gegen B aus den Jahren bis 2002 dürften verjährt sein, sofern B diese nicht anerkannt hat oder die Verjährung in sonstiger Weise ( z.B durch gerichtliche Geltendmachung ) gehemmt wurde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Verjährung dürfte also mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht