Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Ausgleichsanspruch der Gesellschafter begründet sich hier nach § 426 BGB
.
§ 426 BGB
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Sie haften als Gesamtschuldner für die Einlage. Ihren Teil haben Sie durch Zahlung von EZR 12.500,- nachweisbar erbracht, so dass eine Haftung im Innenverhältnis nicht mehr besteht. Die Zahlung in Höhe von EUR 3000,- und das Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung richtete sich auf den Einlagenteil des C. Insoweit haben Sie aufgrund der Zahlung von EUER 12.500,- und anschließend EUR 3.000,- einen Ausgleichsanspruch in Höhe von EUR 3.000,-. Weiterhin haben Sie einen Herausgabeanspruch gegenüber C auf das Schuldanerkenntnis.
Im Zuge der Feststellung des Insolvenzverwalters sollte dies auch beweisbar sein. Gegen den Mahnbescheid haben Sie Widerspruch eingelegt, so dass C seinen Anspruch nun mit einer Klagebegründung weiter verfolgen muss. Gegen das vollstreckbare Schuldanerkenntnis müßten Sie im Falle der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsgegenklage mit dem weiteren Antrag auf Herausgabe des Titels stellen. Zudem wäre ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu stellen.
Ggfs. Wäre zu überlegen auch Strafanzeige wegen versuchtem Prozeßbetrug zu stellen. Hierbei wäre aber der Sachverhalt noch auszuarbeiten. Aufgrund des Titels den C in den Händen hat, müssen Sie nunmehr tätig werden, damit keine Zwangsvollstreckung erfolgt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.08.2012
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15:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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