Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Da Sie mir nur sehr wenige Informationen über den geschlossenen Kaufvertrag gegeben haben, muß ich die Antwort alternativ geben:
2.Wenn Ihr Mann eine Antivirussoftware verkauft, OHNE Pflege- oder Wartungsvertrag oder Ähnliches, dann ist die Kaufsache diese Software in dem Zustand, wie sie verkauft wurde. Im Rahmen dieses Vertrages muß Ihr Mann für Fehler der Software haften nach den gesetzlichen Vorschriften. Ich rate Ihnen dringend, sich AGB`s zuzulegen und die Haftung in zulässiger Weise zu beschränken.
3.Sie haben gesagt, dass die Fehler erst mit einem Update aufgetreten sind. Wenn also die ursprüngliche Software einwandfrei funktioniert hat, haftet Ihr Mann nicht für Fehler, die im Rahmen des Updates aufgetreten sind , weil das Update dann nicht Gegenstand des Vertrags war. ES SEI DENN Ihr Mann diese ebenfalls verkauft!
Sie haben von einem „automatischen Update“ gesprochen. Wenn Ihr Mann auch das Update verkauft hat, haftet er für diese Mängel. Er kann dann aber im Rahmen der Produkthaftung gegenüber dem Softwareentwicklungsunternehmen Regreß nehmen, also seinen Schaden beim Hersteller/Lizenzgeber einfordern.
4.Hat also Ihr Mann nur die Software verkauft ohne Lieferung des Updates haftete er nicht für Mängel, die durch das Update verursacht wurden. Dafür kann ich Ihnen keinen Paragraphen nennen, weil sich die „Nichthaftung“ daraus ergibt, dass es über das Update keinen Vertrag mit Ihrem Mann gibt.
5.Hat er das Update mitverkauft, hat er Schadensersatz zu leisten, wenn durch den Fehler der Käufer Schäden erlitten hat, § 437 Nr. 3
, 280 Abs. 1 BGB
.
Bitte sehen Sie sich den Vertrag, den Ihr Mann geschlossen hat, nochmals genau an und sagen Sie mir gegebenenfalls in der Nachfrage, was genau verkauft wurde. Wurde nur die Software im damaligen Zustand ohne Erweiterungen verkauft, haftet Ihr Mann nicht. Dann setzten Sie dem Käufer eine Frist zur Zahlung mit der Androhung rechlicher Schritte bei Nichtzahlung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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www.anwaeltin-heussen.de
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Diese Antwort ist vom 11.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.10.2005
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10:36
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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