Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ist so ein Verweis auf Vorgehen wie von Ihnen gedacht möglich. Sie müssen jedoch dann dem Verbraucher und Kunden jederzeit offen legen und erklären, dass Sie lediglich als Vertreter der Verkäuferin auftreten. Dies muss für den Kunden klar ersichtlich sein. Ansonsten machen sie sich haftbar.
Gleichzeitig sollten Sie auch erklären und ausdrücklich dann auch hinweisen, dass mit ihnen selbst kein Vertragsverhältnis zu Stande kommt und Sie Waren lediglich auf Rechnung der Verkäuferin anbieten. In diesem Fall würden auch die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Ihren Gunsten oder Ungunsten zu bewerten sein. Davon unabhängig ist jedoch der internetrechtliche Auftritt für den Sie durchaus als Anbieter haftbar gemacht werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass die Verkäuferin selbstverständlich einverstanden ist, dass Sie als deren Vertreter auftreten und auch die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sie den Kunden zur Kenntnis geben.
Des Weiteren könnte hier die jeweilige technische Konstruktion der Internetseiten und der Ablauf des Bestellvorgangs ausschlaggebend sein.
Ich hoffe, Ihnen vor ist eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe ihnen selbst verständlich gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Www.rechtsbuero24.de