Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben gerne wie folgt beantworte:
Der von Ihnen erwähnte Schaden ist sicherlich noch nicht verjährt. Dennoch sind Sie nach meiner Ansicht in einer guten rechtlichen Position.
Die von Ihnen erwähnte Beweislastumkehr entspricht auch der gesetzlichen Regelung von der bei Frachtverträgen nur in sehr begrenztem Umfang abgewichen werden kann.
Danach sind Sie während des Liefervorgangs bis zur Ablieferung verantwortlich für das Liefergut.
Für die Schadensanzeige trifft jedoch § 438 HGB
eine eindeutige Regelung:
„§ 438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
….."
Mit anderen Worten: Zu ihren Gunsten gibt es eine gesetzliche Vermutung, daß das Frachtgut unbeschädigt war, wenn der Schaden nicht bei Ablieferung (im Falle erkennbarer Beschädigung), oder spätestens nach 7 Taten (bei nicht äußerlich erkennbaren Schäden) angezeigt wurde.
Die Schadensmeldung ist hier 2 Monate nach Ablieferung erfolgt, also nach dieser Frist. Daher greift zu ihren Gunsten die o.g. gesetzliche Vermutung.
Diese gesetzliche Vermutung ist zwar widerlegbar, jedoch sicherlich nicht mit einem einfachen Foto, das eine Beschädigung zeigt und insbesondere nicht, wenn Sie die Zeugenaussage ihres Fahrers haben.
Daher würde ich Ihnen empfehlen, den Schadensersatzanspruch abzuweisen und zur Begründung auszuführen, daß von ihrer Firma kein Schaden verursacht wurde und darüber hinaus die Schadensanzeige verspätet erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt