Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass sich die Verjährungsfrage auf die Regressansprüche Ihres Kunden Ihnen gegenüber bezieht.
Der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Jahres, in dem der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Das wird hier mit Ablauf des Jahres 2019 der Fall sein. Daher sind die Regressansprüche Ihres Kunden aktuell noch nicht verjährt. Die Abnahme des ursprünglichen Werkes dürfte hierfür unerheblich sein, da Ihre Tätigkeit üblicherweise keine sachbezogene Werkleistung sondern eine sonstige Werkleistung gem. § 634a Abs. Nr. 3 darstellen dürfte.
Sollte sich Ihre Frage auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Fotografen gegen Ihren Kunden beziehen. Gilt hier das gleiche. Maßgeblich ist die Kenntnis des Rechteinhabers vom Verstoß. Hierbei gilt jedoch die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB
. Diese Forderung dürfte daher ebenfalls noch nicht verjährt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Rebbert
Fleischhauerstrasse 6
59555 Lippstadt
Tel: 02941 / 8288520
Web: http://www.rebbert-ip.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rebbert,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ja, mir geht es um den Regressanspruch meines Kunden an mich als Werbeagentur.
Nur nochmal kurz für mein Verständnis:
Die Erstellung/Abnahme der Firmenhomepage im Jahr 2015 ist ein "Rechtsgeschäft" und die Forderung des Fotografen bzw. der Regress auf meine Firma ist ein davon unabhängiges weiteres "Rechtsgeschäft" mit eigenständiger Verjährung?
In einem Gerichtsverfahren könnten wir uns also nicht auf die Verjährung berufen, sondern müssten nachweisen, dass wir für die Einbindung des falschen Fotos nicht verantwortlich sind?!?
Im Voraus besten Dank
Nein, das Rechtsgeschäft Werkvertrag zur Erstellung einer Homepage lässt unterschiedliche Ansprüche entstehen, die jeweils einen anderen Verjährungsbeginn haben. Nämlich jeweils ab Kenntnis von dem entsprechenden Anspruch. Die Regressforderung ist eine Folge des Werkvertrages.
Hinsichtlich des Regressanspruches wäre das der Zeitpunkt, ab dem Ihr Kunde weiß, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Urheberrechtsverletzung besteht.
Die Einrede der Verjährung werden Sie daher im Verfahren vermutlich nicht erfolgreich erheben können. Dazu sei aber noch erwähnt, dass die Gegenseite nachweisen muss, dass Sie das Bild eingebunden haben.