Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In der Ta haben die Gesellschafter bei einer Insolvenz der GmbH die noch ausstehende Gesellschaftereinlage zu erbringen. Es handelt sich um eine Forderung der Gesellschaft, die spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird. Beschluss des OLG Jena vom 08.06.2007, 6 U 311/07
Im Insolvenzfalle besteht eine Haftung der Gesellschafter in Höhe der Differenz zum nicht eingezahlten Mindeststammkapital. (Baumbach/Hueck, Komm. Zum GmbH-Gesetz, § 5, Rndr. 6).
Aber selbst wenn die Gesellschafter die Stammeinlage erbracht haben und hier kein Nachweis durch einen Einzahlungs- und Überweisungsbeleg vorlegen könne, wird die Einlage durch den Insolvenzverwalter noch mal eingefordert.
Allerdings beschränkt sich Ihre Haftung als Gesellschafter auf den Anteil an der GmbH. Sie haften daher als Gesellschafter nicht für die ausstehende Einlage des A, wenn Sie dessen Anteile nicht im Rahmen eines notariellen Vertrages übernommen haben. Da Sie die ausstehende Einlage bereits erbracht haben und auf die übernommenen Anteile von B bereits das Stammkapital eingezahlt haben, haften Sie nicht für die ausstehende Einlage des A.
Denn zum Zeitpunkt der Insolvenz der Gesellschaft sind Sie nicht mehr Gesellschafter der GmbH gewesen, da Sie als Gesellschafter ausgeschlossen wurden, § 24 GmbHG
, Komm. Zum GmbH Gesetz, § 24, Rndr. 4.
§ 24 GmbHG
sieht eine Haftung nur der übrigen Gesellschafter, die auch zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages oder Insolvenzeröffnung eingetragene Gesellschafter waren und nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen waren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung..
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.02.2012
|
23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
09.02.2012 | 23:20
Vielen Dank für Ihre Antwort.
D.h. auch wenn es keine notarielle Beurkundung gab und ich im Handelsregister gelistet bin kann ich mit dem Schreiben vom Gesellschafter A (Einzug der Gesellschaftsanteile vor Insolvenzantrag) nicht mehr für dessen fehlenden Stammkapitaleinlage in Haftung genommen werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.02.2012 | 08:48
Vielen Dank für die Nachfrage. Die Kommentierung stellt auf den Ausschluss ab und nicht auf die Eintragung im Handelsregister auf dass Sie als ausgeschlossener Gesellschafter keinen Einfluß haben. Daher sollten Sie den Anspruch des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf den Ausschluss zurückweisen.
Viele Grüße