Sehr geehrter Ratsuchender,
allein die Tatsache, dass Sie sich hier absichern wollen, zeigt doch deutlich, dass Sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Seite haben.
Teilen Sie dem Kollegen also mit, dass Sie die Sache überprüfen werden und informieren Sie ihre Mandantschaft von dem Vorfall. Denn diese Obliegenheit haben Sie. Sie sollten Ihre Mandantschaft dann auch unter Fristsetzung auffordern, die Seite so zu gestalten, dass der Anschein der Verleumdung und/oder übler Nachrede vermieden wird.
Denn Sie stellen die Seite ja schließlich zur Verfügung und Sie müssen damit rechnen, nicht unerheblich in Anspruch genommen zu werden, wie Sie ja auch selbst schon befürchten.
Wird die Seite nicht geändert, müssen bei dieser Sachverhaltsdarstellung Sie allein entscheiden, ob Sie auf die Mandantschaft verzichten oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen. Ohne das die Seite(n) eingesehen werden kann, ist eine weitere Beurteilung äußerst schwierig, da auch nicht ersichtlich ist, inwieweit Sie sich vom Inhalt der Seiten distanziert haben. Auf die Entscheidung der LG Hamburg vom 12.V.1998, Az. 312 O 85/98
weise ich vorsorglich hin, wonach sogar jemand, der links zur Verfüggung stellt, für den Inhalt dieser links in Anspruch genommen werden kann!
Ganz so locker sollten Sie die Sache also nicht sehen; wie Sie erkannt haben, ist vor Gericht alles möglich, so dass Sie für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens jedenfalls darlegen sollten, dass Sie Ihre Mandantschaft informiert und aufgefordert haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen