Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Die Telekom kann sich mit erheblichen Aussichten auf eine Inanspruchnahme der Erbengemeinschaft berufen. Da der Vertrag nach dem Tode nicht gekündigt wurde, wurde er mit den Erben fortgesetzt, die für die entstandenen Kosten haften.
Im Innenverhältnis ( also im Verhältnis der Erben zueinander) ist eine alleinige Haftung des Verursachers aber durchaus möglich, wobei sich hier letztlich die Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung stellt, wenn der Miterbe tatsächlich zahlungsunfähig ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Zu guter Letzt möchte ich darauf hinweisen, dass die Beratung in diesem Forum den Gang zum Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann und lediglich der ersten rechtlichen Orientierung dient. Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann das Ergebnis sogar vollständig verändern.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin