Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst: Ob ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil noch Sinn macht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Da Sie verurteilt worden sind, war die Klage offensichtlich schlüssig, d. h. rechtlich nach dem Klägervortrag begründet. Ob und welche Einwendungen Ihnen nun zur Verfügung stehen, müsste genauer geprüft werden. Diese Prüfung ist anhand Ihrer Angaben nicht möglich und wäre grundsätzlich auch nur im Rahmen einer Beauftragung als Prozessbevollmächtigter zu leisten.
Falls Sie sich gegen das Urteil nicht mehr verteidigen möchten, dann wird der Verein insolvent. Der Vorstand müsste dann gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Dies muss unverzüglich geschehen, da ansonsten Haftungsrisiken entstehen (Satz 2).
Die Vorstandsmitglieder haften für Schulden des Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen. Ein Verein ist eine juristische Person, deren Verbindlichkeiten und Vermögen grundsätzlich getrennt von den Mitgliedern zu betrachten ist. Ein sog. Haftungsdurchgriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insb. wenn eine Berufung auf dieses Trennungsprinzip im Einzelfall rechtsmissbräuchlich wäre. Da hierfür anhand Ihrer Schilderung nichts ersichtlich ist, dürfte insoweit kein Anlass zur Sorge bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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"Falls Sie sich gegen das Urteil nicht mehr verteidigen möchten, dann wird der Verein insolvent. Der Vorstand müsste dann gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Dies muss unverzüglich geschehen, da ansonsten Haftungsrisiken entstehen (Satz 2)."
Zur Zeit das Versäumnisurteil. Noch könnten wir Einspruch einlegen. Wir haben bisher keine Kostenrechnung erhalten. Da wir aber keinen Widerspruch einlegen werden, ist klar, daß wir in Insolvenz gehen.
Muß ich mit Einleitung des Insolvenzverfahrens warten bis ich die Kostenrechnung erhalten habe? Oder muß ich wie Sie schreiben "unverzüglich" handeln?
MFG
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Insolvenzantragspflicht entsteht mit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins. Da auch ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist, sind die Kostenfolgen des Urteils schon entstanden. Der Verein ist also bereits jetzt schon überschuldet. Es sollte daher der Insolvenzantrag gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt