Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ihre Freundin wird dann für den Schaden aufkommen müssen, wenn Sie den Schaden durch eine unsachgemäß Befestigung des Ablaufs verursacht hat.
Die Gegenseite müsste hierfür allerdings nachweisen, dass der Wasserschaden auf ein Verschulden iihrer Freundin zurückzuführen ist.
Dieser Beweis wird vorliegend voraussichtlich nur über ein Sachverständigengutachten zu führen sein, dessen Ausgang nicht vorhergesehen werden kann.Ist nicht nachweisbar, dass ihre Freundin den Schaden verursacht hat, tritt keine Haftung ein.
Angenommen die Schadensursache könnte doch nachgewiesen werden und wäre auf ihre Freundin zuückzuführen, so besteht grundsätzlich - vorbehaltlich der Prüfung des Versicherungsvertrages - die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung. Die falschen Angaben des Vermietersohnes werden hieran im Ergebnis nichts ändern, können sich aber natürlich für diesen nachteilig auswirken (Betrug).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt