Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Statiker haftet für Mängel, die aufgrund von falschen Bewährungsplänen auftreten. Gleichermaßen haftet der Prüfstatiker, wenn der den Fehler, der dann zu einem Mangel/Schaden führt nicht erkannt hat, diesen aber hätte erkennen können. Auch der Gutachter kann eine Haftung treffen, wenn er grob fahrlässig falsche Angaben über die Begebenheiten des Grundstückes gemacht hat.
Auch der ausführende Architekt haftet, soweit er den Fehler des Statikers nicht erkannt hat, allerdings kann er das Mitverschulden des Statikers dem Bauherren, also Ihnen entgegenhalten.
Soweit der Statiker aufgrund von falschen Plänen des Architekten eine fehlerhaftet Berechnung erstellt, haftet der Architekt. Der Statiker kann dem Bauherren das Mitverschulden des Architekten entgegenhalten.
Soweit sich beim Aushub höhere Kosten einstellen sollten, werden Sie wahrscheinlich keinen der Beteiligten in Anspruch nehmen können, da hierfür zum einen die Haftung ausgeschlossen sein wird, zum anderen auch keine Zusicherung für eine entsprechende Beschaffenheit abgegeben wird. Ausnahme hierzu wäre der Verkäufer, der eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstückes und des Bodens zugesichert hat, was aber unwahrscheinlich ist.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Sollten sich noch eine Nachfrage ergeben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom