Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst kann ich Sie beruhigen. Grundsätzlich haftet beim e.V. der Verein selber für seine Verbindlichkeiten (§ 31 BGB
).
Die Ausnahmen, bei denen auch der Vorstand persönlich haftet, sind:
1. Wenn der Vorstand in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.(dann Haftung gegebenenfalls nach § 311 Abs. 3 BGB
),
2. wenn ein Vorstandsmitglied einen Dritten ohne Rechtsgrund und schuldhaft durch eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB
oder durch eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB
schädigt,
3. gegenüber Steuerbehörden, wenn Steuern (wie Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge) aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten des Vorstandes nicht rechtzeitig festgesetzt werden können oder nicht abgeführt werden. (§ 69
i. V. m. § 34 Abs. 1 AO
),
4. aus dem gleichen Grund, wenn durch den Verein als Arbeitgeber Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der jeweiligen Einzugsstelle mindestens bedingt vorsätzlich nicht abgeführt werden, und
5. bei Verzögerung der Stellung eines Insolvenzantrages (§ 42 Abs. 2 S. 2 BGB
).
Weitere Konstellationen, in denen die Vorstandsmitglieder persönlich haften, sind nicht gesetzlich normiert.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 24.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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