Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn überhaupt, könnten Ihnen Ansprüche auf Anfechtung/Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Verkäufer zustehen. Dann erübrigt sich die Frage der Sonderumlage für Sie von allein.
Das Problem wird hier jedoch folgendes sein: Es kann immer wieder vorkommen, dass einzelne Miteigentümer mit Ihren Wohngeldbeiträgen in Rückstand geraten. Das ist nicht unbedingt ein so außergewöhnlicher Umstand, dass damit von Ihnen nicht zu rechnen war und er daher unbedingt bei Verakuf zu offenbaren ist.
Außerdem haften Sie mit der Sonderumlage nicht für die Verbindlichkeiten der säumigen Miteigentümer, sondern dienen Ihrer eigenen Sache für die Zukunft, nämlich dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft. Sie legen in Ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst dar, dass die von Ihnen verlangte Sonderumlage nicht dem Ausgleich von Beitragsschulden dient (dieses wäre in jedem Fall unzulässig), sondern der Verhinderung von Liquiditätsengpässen. Die Eigentümergemeinchaft wird trotz Sonderumlage Ihre Forderungen gegen die Beitragsschuldner weiterverfolgen. Ich empfehle insoweit u.a. das Nachlesen folgender Entscheidung: OLG Celle - Beschluss vom 05.01.2004 - 4 W 217/03
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Ich kann daher nicht ohne weiteres dazu raten, rechtliche Schritte gegen den Verkäufer einzuleiten. Die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage sollten Sie jedoch dem von Ihnen zu beauftragenden Rechtsanwalt überlassen. Vor irgendwelchen Maßnahmen sollten Sie in jedem Fall einen Kollegen hinzuziehen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Was ist mit den bereits beschlossenen Massnahmen? Diese sollten ja eigentlich mit der Sonderumlage vom Juni bezahlt werden. Falls die Kosten jedoch die Höhe dieser Umlage übersteigen obwohl sie im damals beschlossenen Kostenrahmen bleiben (wovon wir ausgehen, wird sich nächste Woche zeigen), müssen dann wir zahlen oder der Verkäufer? (Wie oft ist eine Klage gegen säumige Eigentümer eigentlich erfolgreich - die melden doch im Zweifel Privatinsolvenz an, so dass die WEG keinen Pfennig mehr sieht?)
Es verbleibt auch insoweit bei meinen bisherigen Feststellungen. Alles, was die zukünftige finanzielle Entwicklung der Gemeinschaft betrifft, ist auch von Ihnen mitzutragen. Allenfalls eine direkte Einstandpflicht für Schulden anderer oder ausgeschiedener Miteigentümer scheidet aus. Selbstverständlich ist hier nur schwer eine klare Grenze zu ziehen. Schulden aus der Vergangenheit belasten die Finanzen der Gemeinschaft auch für die Zukunft. Damit müssen Sie leider Leben.