Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im vorliegenden Fall dürfte eine Haftung der 16-Jährigen gegeben sein.
Sie wäre nur dann nach § 828 Abs.3 BGB ausgeschlossen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hätte.
Zur Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob die Jugendliche die hinreichende geistige Entwicklung hat, um generell das Unrecht ihrer Handlung sowie ihre Verantwortung für ihr Tun erkennen kann.
Einer altersgemäß entwickelten 16 -Jährigen dürfte bekannt sein, dass durch ein Schlagen einer Tasche auf den Tisch ein Handy beschädigt werden kann.
Hinweise auf eine nicht altersentsprechende Entwicklung wurde von Ihnen nicht vorgetragen, so dass die 16 Jährige den Schaden zu ersetzen hat, da sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen