Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Im Außenverhältnis haften die drei Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner in voller Höhe, denn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis (§ 80 InsO), die dann vom Insolvenzverwalter wahrgenommen wird.
Dazu gehört auch, dass der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer wegen der Verletzung ihrer Pflichten in Anspruch nimmt und erforderlichenfalls verklagt.
Die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter kann auch nicht durch die Nichtstellung des Insolvenzantrages vermieden werden, denn auch die Gläubiger sind zum Antrag berechtigt, § 14 InsO. Auch käme die Strafbarkeit gem. § 84 GmbHG hinzu.
Die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter bleibt nur dann aus, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens durch die vorhandene Masse nicht gedeckt sind (§ 26 InsO – Abweisung mangels Masse).
Zu bedenken ist dabei aber, dass die Gläubiger auch ohne ein Insolvenzverfahren auf das Vermögen des Geschäftsführers zugreifen können. Sie haben zwar grundsätzlich nur Ansprüche gegen die Gesellschaft. Wenn sie wegen dieser Ansprüche in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, können sie Gegenstände der Gesellschaft pfänden. Und zu diesen Gegenständen gehören auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Gläubiger können sich diese Ansprüche daher zur Einziehung überweisen lassen.
2.)
Im Innenverhältnis haften die Geschäftsführer entsprechend des mündlich abgeschlossenen Vertrages zu einem Drittel, so dass der im Außenverhältnis in voller Höhe in Anspruch genommene Geschäftsführer gegenüber den anderen beiden Geschäftsführern einen entsprechenden Ausgleichsanspruch geltend machen kann.
Die Haftungsbegrenzung auf einem Drittel wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag nur mündlich abgeschlossen worden ist, denn Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keiner besonderen Form.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
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