Sehr geehrter Herr Fragensteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass ein Liquidationsverfahren von Ihnen nach § 66 GmbHG
derzeit durchgeführt wird. Daher ist nicht der Geschäftsführer, sonder der bzw. die Liquidatoren vertretungsberechtigt für die Gesellschaft.
Gegen einen Steuerfestsetzungsbescheid müssen die Liquidatoren, wenn solche nicht bestellt sind der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, bei fehlen eines eingetragenen Geschäftsführers oder Liquidator die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft fristgerecht Widerspruch bzw. Einspruch schriftlich erheben, damit diese Festsetzung nicht unanfechtbar wird.
Ob die Steuerschätzung zur Recht erfolgte, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht prüfen. Unterstellt der Richtigkeit der Prüfung müsste aufgrund der Schätzung Insolvenzantrag gestellt werden, da die Forderung des Finanzamtes nicht mittels einer Aktivbuchung gedeckt werden kann. Die Forderung gegenüber dem Geschäftsführer ist aufgrund Ihrer obigen Angaben nur mit einem Erinnerungswert von 1,00 € zu aktivieren. Sie sollten aus diesem Grund mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes sprechen und diese bitten, die Schätzung auf Null zu korrigieren. Erfolgt eine solche Korrektur nicht, so müssen Sie für die Gesellschaft als Liquidatoren, Gesellschafter oder Geschäftsführer Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen nach Eingang der Steuerfestsetzung stellen.
Bei einer führungslosen Gesellschaft (ohne Geschäftsführer im Handelsregister) müssen die Gesellschafter den Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzgericht wird in diesem Fall ein Gutachten erstellen lassen. Zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird es nur kommen, wenn Zahlungen aufgrund der Vergleiche anfechtbar wegen Gläubigerbenachteiligung wären. Sind keine Zahlung anfechtbar, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt und die Gesellschaft von Amtswegen gelöscht.
Ob die Forderungen der sonstigen Gläubiger nachrangig sind, kann aufgrund Ihrer Angaben nicht ermittelt werden. Forderungen sind nur dann nachrangig, wenn die Gläubiger diese Nachrangigkeit erklärt haben. Alternativ kommt hier auch eine Stundung in Betracht, die dazu führen würde, dass die Forderungen nur nicht mehr fällig sind. Da im Insolvenzverfahren nicht fällige Forderungen angemeldet werden können, wären sämtliche Forderung gleichrangig.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantwortet habe.
Diese Antwort ist vom 11.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Entschuldigen Sie bitte meine erneute Fragestellung...
Ich bin der GF der ober geschriebenen UG.
Die Steuerbescheide sind bereits rechtskräftig...
Die Liquidation wurde von mir zwar durchgeführt, jedoch nicht angemeldet da keinerlei Forderungen im Raum standen (mit denen keine Einigung möglich war) und nach dem Eingang der Bescheide wurde ordnungsgemäß Insolvenzantrag gestellt.
Nun schreibt (wie oben geschrieben) das Finanzamt jedoch, dass nach den Fehlern in der Buchhaltung
- fehlende Rechnungsnummern (Stornobelege nicht aufbewahrt)
- maschinell erstelltes Kassenbuch
- Werbefahrzeug nicht anerkannt
- 1* Geschäftsessen nicht anerkannt
Zuschätzungen vorzunehmen sind, die als Fehler dem Geschäftsführer zuzuordnen sind.
Können dem GF diese "Fehler" angelastet werden und die Summe als Forderung der Gesellschaft gegen den GF gesehen werden?
Wenn der Gesellschafter nun als Vertreter der UG die Forderung als uneinbringbar nicht versucht einzutreiben, kann jemand gegen Ihn Forderungen stellen?
Darf ich Sie sonst einfach mal kontaktieren um Feinheiten abzustimmen (Rechtschutz vorhanden)?
LG
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Als Geschäftsführer sind Sie für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Bücher durch eine Drittfirma geführt wurde.
Da bereits Insolvenzantrag gestellt wurde, wird der Insolvenzgutachter die Forderung einschätzen wollen. Hierzu wird werden Sie aufgefordert werden, gegebenenfalls ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da nach Ihren Angaben kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, wird auch der Gutachter von einem Erinnerungswert von 1,00 € ausgehen und dem Gericht empfehlen, die Insolvenz nicht zu eröffnen.
Darüber hinaus könnte jedoch das Finanzamt gegen Sie persönlich gegebenfalls eine Steuerfestsetzung veranlassen. Die Hürden hierfür sind jedoch relativ hoch. Insbesondere müsste geprüft werden, ob nicht aufgrund ihrem Insolvenzverfahren es sich nicht um Insolvenzforderungen handelt. Auch der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt erhoben, dargestellt und gegebenenfalls bewiesen werden.
Gerne können Sie mich auch kontaktieren um die Feinheiten dieses Falls weiter abzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Scharrer, LL.M.
Rechtsanwalt