Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Wenn ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig die Körperverletzung eines Kollegen hervorruft, tritt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. Damit werden zivilrechtliche Ansprüche aus § 823 BGB
gegenüber dem anderen Arbeitnehmer wegen der Schädigung von Körper oder Gesundheit ausgeschlossen, soweit der Schädiger fahrlässig handelt. Gesetzlich geregelt ist dies in § 105 Absatz 1 SGB VII
. Statt der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche treten die öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung.
In § 8 SGB VII
ist der Arbeitsunfall legaldefiniert: „Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung , die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht."
In Absatz 2 sind weitere versicherte Tätigkeiten beschrieben: „Versicherte Tätigkeiten sind auch (…) das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt."
Dies wäre ein Tatbestand der Norm, der auf Ihren Fall anzuwenden wäre. Der Begriff „Arbeitsunfall" ist nach der Rechtsprechung sehr weit gefasst, so sind zB. Zeckenbisse, der Grillunfall bei einem Kollegen, Seelische Belastungen und das Ausrutschen in der Dusche während der Arbeitszeit als Dienstunfall anerkannt worden. Daher ist hier ein Arbeitsunfall anzunehmen.
Allerdings ist fraglich, ob Sie als Laie zusammen mit Ihrer Kollegin eine Glühlampe tauschen durften. Es gibt die sog. die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), die von den deutschen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Die BG-Vorschriften stellen so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich. Ein Verstoss gegen die Vorschrift für nach § 110 SGB VII
zu einer Haftung, wenn der Versicherungsfall – also der Arbeitsunfall -zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Haben Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall verursacht und dadurch einen Kollegen geschädigt, kann der Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wegen seiner Aufwendungen bei mindestens grob fahrlässigen Handeln des Schädigers bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches Regress nehmen. Der Rückgriff kann auch einen etwaigen (fiktiven) Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigen (BGH Urteil vom 27.06.2006 Az. VI ZR 143/05
= NJW
2006,3563 = BGHZ 168,161
) Ob ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften bereits grobe Fahrlässigkeit bedeutet, ist noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat entschieden, dass nicht jeder Verstoß als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, „vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Vorschrift handelt, die sich mit Verrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat." (BGH Az: VI ZR 49/00
).
Zusammenfassend bedeutet dies für Ihren Fall:
Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, fraglich ist, ob Sie durch das Wechseln der Glühbirne gegen BG Vorschriften verstossen haben (schauen Sie noch nach, um wieviel Watt es sich handelt) und dadurch grob fahrlässig in die Haftung geraten, wobei Ihre Kollegin natürlich ein Mitverschulden trifft, denn diese hat ja immerhin freiwillig und bewusst den Stuhl festgehalten. Grundsätzlich würde ich sagen, wenn Sie entgegen der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Glühbirne wechseln und dadurch kommt es zum Unfall, muss man wohl von grober Fahrlässigkeit sprechen. Gerade in den Vorschriften zum Bereich „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" dürfen diese nur von oder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft instand gesetzt werden, weil eben Unfälle in diesem Feld sogar lebensbedrohlich sein dürften. Daher befürchte ich, die BG wird eine Haftung unter diesem Gesichtpunkt ablehnen, es sei denn es handelt sich um eine Niedrigwattbirne. Sie könnten sich auch noch darauf berufen, dass ein möglicherweise ‚untypischer’ Schaden (Glassplitter) eingetreten ist, der nicht in den Schutzbereich fällt.
Melden allerdings müssen Sie den Vorfall, dann prüft die BG den Vorgang und vielleicht entscheidet Sie ja doch zu Ihren Gunsten.
Diese Antwort ist vom 10.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Kollegin,
vielen Dank zunächst.
Es handelte sich in der Tat um eine Birne mit 13 Watt, ist das dann eine Niedrigwattbirne ?
Außerdem wird man doch wohl noch eine einfache Deckenlampe auswechseln dürfen, oder ? Eine besondere Gefahrenquelle ist darin wohl nicht zu sehen.
Meine Kollegin hat im übrigen über keinerlei Verletzungen berichtet, auch eine Nachschau eine Stunde später hat nichts ergeben, sie sagte, es sei nichts passiert.
Danke für eine rasche Antwort.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Auch elektrotechnische Laien dürfen eine Glühlampe ersetzen, wenn die Spannung nicht mehr als 250 V und die Leistung nicht mehr als 200 W beträgt. Dies ist bei in Büros eingesetzten Glühkörpern normalerweise nicht der Fall; in Geschäften oder Werkstätten allerdings häufig. Liegt die Nennspannung über 250 V und die Leistung zwischen 200 und 1.000 W, dürfen unter Spannung stehende Lampen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgewechselt werden. Dies geht aus der DIN VDE 0105-100, Absatz 7.4.2, hervor.
Das bedeutet, keine Haftung für Sie, sondern die BG tritt ein, wenn Ihrer Kollegin doch noch Verletzungen einfallen sollten. Falls Sie aber beim Arzt war, müssen Sie den Unfall trotzdem an die BG melden.
Wenn noch etwas unklar ist, nutzen Sie bitte meine Email: info@anwalt-domke.de.