Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch das Herunterstoßen des Handys, wodurch bei diesem das Display zerstört wurde, haben Sie eine so genannte unerlaubte Handlung begangen, wegen derer der Geschädigte nach § 823 BGB
Schadensersatz von Ihnen verlangen kann.
Besteht eine private Haftpflichtversicherung, ist es ihre Aufgabe, Schäden, die durch ihren Versicherungsnehmer verursacht wurden, zu regulieren. Welche Schäden umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anders als beispielsweise bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen die der Geschädigte nach § 115 VVG
einen Direktanspruch erwirbt, handelt es sich bei einer privaten Haftpflichtversicherung nicht um eine solche Pflichtversicherung, so dass es auch keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen Ihre Haftpflichtversicherung gibt. Das bedeutet also, dass im Außenverhältnis Sie alleine für den Schaden haften.
Ihre Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn sie nach den mit Ihnen vereinbarten Vertragsbedingungen eintrittspflichtig ist. Hierzu prüft sie selbstverständlich, ob der Schaden mit dem geschilderten Schadenshergang übereinstimmt und lässt gegebenenfalls ein Gutachten erstellen. So soll insbesondere ein Versicherungsbetrug vermieden werden.
Dies erstmal vorab. Nun zu Ihren Fragen:
1. Wie verfahre ich nun gegenüber der Forderung des Beschädigten?
Sie haften für den verursachten Schaden nach § 823 BGB
. Wie oben dargestellt, hat der Geschädigte keinen Direktanspruch gegen Ihre Haftpflichtversicherung. Es bleibt ihm also gar nichts anderes übrig, als sich an Sie zu wenden. Da zwischen Ihnen beiden klar ist, dass Sie den Schaden verursacht haben, werden Sie diesen auch nur schwer abwehren können. Es sei denn, der Schadenshergang war tatsächlich doch anders, wobei Ihre Versicherung dann ja die Regulierung zur Recht abgelehnt hätte.
2. Inwieweit ist die Versicherung im Recht?
Die Versicherung tritt natürlich nur dann ein, wenn sie nach den Vertragsbedingungen eintrittspflichtig ist. Dafür prüft sie die Sachlage. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass Schaden und Hergang nicht zusammenpassen, lehnt sie zu Recht die Regulierung ab, da dann nicht nachgewiesen ist, dass Sie den Schaden verursacht haben und auch nicht wie.
3. Wie groß ist die Chance auf Erfolg (gegenüber des Beschädigten und gegenüber der Versicherung)
Der Geschädigte kann den Schaden bei Ihnen geltend machen. Hierzu erlaube ich mir auf meine obigen Ausführungen zu verweisen.
Sie müssen dann wiederum im Innenverhältnis selbst mit Ihrer Haftpflichtversicherung klären, ob diese die Schadensregulierung nicht doch noch übernimmt. Hierfür müssen Sie Ihrer Versicherung nachweisen, dass der Schaden doch so entstanden ist. Das werden Sie nur durch ein gegenteiliges Sachverständigengutachten erreichen. Ob der Schaden tatsächlich so entstanden ist und ob ein Sachverständiger dies feststellen kann und wird, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Anfrage!
Zu 1 in Verbindung mit zwei habe ich eine Nachfrage:
Die Haftpflichtversicherung soll mich - nach meinem Verständnis - vor unrechtmäßigen Ansprüchen schützen. Dies ist in Form des Gutachtens geschehen. Der Hergang war tatsächlich wie beschrieben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann stehen meine Chancen eher schlecht obwohl die Schadenshöhe unverhältnismäßg ist?! Kann ich mich bei weiteren Verhandlungen auf das Gutachten berufen?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ich bin davon ausgegangen, dass der Schadenshergang zwischen Ihnen und dem Geschädigten klar ist und auch für Sie feststeht, dass Sie den Schaden verursacht haben. Es scheint allerdings so, als wäre auch für Sie selbst noch gar nicht geklärt ob es sich nicht möglicherweise doch um einen bereits vorher dagewesenen Schaden handelt, den Sie gar nicht verursacht haben.
Wenn Sie also ebenso wie Ihre Versicherung Zweifel daran haben, dass das Handy tatsächlich durch Ihr Runterschupsen beschädigt wurde, dann können Sie sich natürlich auf das Gutachten Ihrer Versicherung berufen, die ja mit dem Gutachten genau diese Zweifel ausräumt und damit einen gegen Sie möglicherweise unbegründeten Anspruch abwehrt. Insofern haben Sie das richtig verstanden.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin