Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Versicherung zahlt Ihnen den Wiederbeschaffungswert abz. Restwert, also genau € 2.000.
Die tatsächlichen Reparaturkosten, die ja den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, stehen Ihn dagegen nur zu, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und weiterhin nutzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich bei der Berechnung des Schadens der Restwert des Fahrzeugs dann nicht vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzt, vorausgesetzt die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht ((BGH v. 29.04.03 - VI ZR 393/02
, Zfs 2003, 403).
Sie werden also nachweisen müssen, daß Sie das Fahrzeug tatsächlich auch repariert haben und weiternutzen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Nutzungsausfall zusteht, wird sich danach berechnen, wie alt das Fahrzeug war. Der Gutachter sollte dazu im Gutachten etwas ausgeführt haben, andernfalls Sie um Ergänzung des Gutachtens bitten sollten.
Zu ersetzen sind außerdem auch die Gutachterkosten und sonstige finanzielle Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung Ihres Fahrzeugs entstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.05.2005
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00:21
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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