Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
1)In welcher Höhe haftet die GmbH im Falle einer Insolvenz?
Die GmbH haftet maximal bis zur Höhe der in der Satzung, also in den Gesellschaftsvertrag, festgelegten Stammeinlage.
Sofern zum Zeitpunkt der Beantragung der Insolvenz das Stammkapital nicht in voller Höhe oder gar nicht vorhanden sein würde, würde der Insolvenzverwalter den Anspruch der GmbH gegen die jeweiligen Gesellschafter, die noch nicht vollständig bezahlt haben oder das Kapital wieder herausgezogen haben auf Rückzahlung des Stammkapitals geltend machen ( so genannte Nachschusspflicht der Gesellschafter bei Unterschreitung des Stammkapitals).
2)Liegt durch die oben beschrieben Symptome ein Gründungsfehler vor, so dass Gesellschafter B mit seinem privaten Vermögen haftet?
Sofern die GmbH noch nicht vollständig und wirksam errichtet worden wäre, würde gem. § 11 Abs. II GmbHG B eventuell persönlich haften. Ihre Schilderung verstehe ich aber so, dass die GmbH vollständig gegründet war, also fertig war, da alle notwendigen Gründungsschritte abgeschlossen worden sind und die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
Da B wenn ich Sie richtig verstanden habe seine vollständige Einlage aus dem Stammkapital abgezogen hat, hat die Gesellschaft gegenüber B einen Anspruch auf Einzahlung seines vollständigen Teils der Stammeinlage.
3)Wenn ja, welchen maximalen Betrag kann die private Haftung des Gesellschafters B, wenn die Verbindlichkeiten der GmbH 75.000 Euro betragen?
Wie bereits gesagt haftet hier B grundsätzlich bis zur Höhe der von ihm vertraglich zugesagten Stammeinlage. Persönlich würde er nur dann haften, wenn er definitiv und nachweisbar mit Schädigungsabsicht gehandelt hätte. Dann könnte eine so genannte Durchgriffshaftung vorliegen.
Ich kann dieses zwar anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen, aber leider auch im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und eine umfangreiche Beratung nicht abschließend beurteilen.
4) Gibt es andere "Gründungsfehler", die zu einer privaten Haftung des Gesellschafters führen könnten?
Eine private Haftung käme höchstens im Falle der oben genannten Durchgriffshaftung bei vorsätzlicher Schädigungsabsicht in Verbindung mit vorsätzlichem Einleiten des Insolvenzverfahrens in Betracht.
Dieses kann ich nach ihrer Schilderung nicht erkennen. Sonst bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Gesellschafter lediglich bis zur Höhe der Stammeinlage haften. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link mit einem entsprechenden Rechtsprechungsnachweis beigefügt:
http://www.mittelstanddirekt.de/c212/m187/d4664/default.html
5) Wie ändert sich die Risikoverteilung, wenn jetzt noch ein Gesellschafter D einsteigt und die Anteile von Gesellschafter C (5000 Euro) übernimmt und das Stammkapital um weitere 5000 Euro erhöht (Annahme: Die 10.000 Euro werden sofort überwiesen)?
D würde vollständig in die Verbindlichkeiten von C eintreten. Wenn mit Zustimmung aller Gesellschafter dann schließlich das Stammkapital um weitere 5000 € erhöht wird, kommt es darauf an, wer das Stammkapital erhöht. Verpflichtet sich also D insgesamt zu einer Stammeinlage von 10.000 €, so trifft auch grundsätzlich nur D die Pflicht, die Stammeinlage in dieser Höhe auch aufzubringen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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