Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt eine Haftung Ihrerseits sowohl unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (Ansprüche aus dem UWG) als auch unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
Das LG Berlin hat in der von Ihnen zitierten Entscheidung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG mit der Begründung abgelehnt, der Anbieter einer solchen Software wirke nicht auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hin, da es sich bei den AGB von eBay, die das Bieten mittels einer solchen Software verbieten, nur um unwesentliche vertragliche Nebenverpflichtungen handele.
Weiterhin, so das LG Berlin, liege auch keine Marktstörung oder -behinderung im wettbewerbsrechtlichen Sinne vor, da es eBay in diesem konkreten Verfahren nicht gelungen sei nachzuweisen, dass sich die Einführung der Sniper-Software negativ auf die von eBay erzielten Erlöse auswirke.
Aus denselben Erwägungen lehnte das LG Berlin schließlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 823
, 1004 BGB
ab.
Allerdings ist hervorzuheben, dass es in der Rechtsprechung auch gegenteilige Stimmen gibt. So ist das LG Hamburg in zwei Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Einsatz von Sniper Software unzulässig ist. Zum einen hat es hervorgehoben, dass ein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne des UWG vorläge, da der eBay Nutzer entgegen den eBay-AGB sein Passwort an den Softwareanbieter weitergeben müsse; weiterhin würde eine Absatzbehinderung vorliegen, da ein verbreiteter Einsatz solcher Software für Kauf- und Verkaufsinteressenten von eBay abschreckend wirke, da aufgrund der Gebotsabgabe erst unmittelbar vor Angebotsende niemand mehr ein höheres Gebot abgeben könne (Urteil v. 16.07.2002, Az: 312 O 271/02
).
Zum anderen hat das LG Hamburg ausgeführt, dass zwar wettbewerbsrechtliche Ansprüche mangels des erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen Softwareanbieter und eBay nicht bestünden, dafür aber ein Anspruch wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben sei, Nach Ansicht des LG Hamburgs hatte eBay nachweisen können, dass durch den Einsatz der Sniper Software eine Vielzahl potentieller Bieter das Interesse an einer Teilnahme an Auktionen verlieren könnte. Die Einsatz der Software erwecke bei diesen Bietern die Erwartung, dass sie hierdurch ohnehin keine realistische Chance auf den Erwerb der angebotenen Gegenstände hätten (Urteil vom 27.02.2003, AZ 315 O 624/02
).
Wie Sie sehen, kann man Ihrem Vorhaben aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung keine völlige Risikofreiheit attestieren.
Meines Erachtens basieren die Urteile des LG Hamburg aber zumindest auf einem fehlerhaften technischen Verständnis.
Das LG führt insoweit aus, die Sniper-Software biete Gewähr dafür, dass das Gebot "in jedem Fall das Höchstgebot darstellt." was aber nicht als sicher bezeichnet werden kann, da die Software nicht erkennen kann, wer letztlich das Höchstgebot abgibt. Zum anderen ist denkbar, dass parallel mehrere Bieter eine Sniper-Software verwenden und so doch wieder der Zufall entscheidet, wer am Ende der Höchstbietende ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank Herr RA Mauritz, für diese ausführliche Antwort!
Nun handelt es sich in meinem Fall nicht um das Auktionshaus eBay, sondern, wie bereits in der ersten Beschreibung kurz erwähnt, geht es hierbei um Swoopo. Dieses Auktionshaus funktioniert ein bisschen anders, denn hier läuft zu jeder Auktionen ein Countdown, der bei einem Gebot um maximal 15 Sekunden erhöht wird. Dabei steigt der Auktionspreis um 10 Cent.
Swoopo selbst bietet einen solchen Bietagenten an, der jedoch meist schon bei einem Countdown zwischen 10 und 5 Sekunden bietet. Die von mir entwickelte Software soll dieses Bietverhalten nun verbessern und erst bei einem Countdown von unter 3 Sekunden bieten.
Gelten hierbei die selben, von Ihnen aufgeführen, Fakten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ausgangsfragen (möglicher Verstoß gegen UWG, möglicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) sind in diesem Fall dieselben.
Was den möglichen Verstoß gegen UWG angeht, können die vom LG Hamburg vertretenen Argumenten bzgl. des Verleitens zum Vertragsbruch auf Swoopo grds. übertragen werden, da auch Swoopo entsprechende AGB verwendet, gegen die der Nutzer durch Ihr "Verleiten" verstoßen würde.
Bzgl. des Eingriffs in den Gewerbebetrieb ist eine differenziertere Betrachtung angezeigt: Man kann (zu Ihren Gunsten) damit argumentieren, dass die vom LG Hamburg (Urteil vom 27.02.2003, AZ 315 O 624/02
)) angeführte Begründung, andere Bieter erhielten durch den Einsatz solcher Biet-Software den Eindruck, sie könnten die Auktion ohnehin nicht gewinnen, in diesem Fall nicht greift, denn: Durch den Einsatz der Software "in letzter Sekunde" verlängert sich ja gerade die zur Verfügung stehende Bietzeit, so dass auch andere Nutzer, die keine Software verwenden, nach wie vor die realistische Möglichkeit haben, weitere Gebote abzugeben. Somit ist nicht die (technisch beeinflussbare) Schnelligkeit bei der Gebotsabgabe entscheiden, sondern primär die Bereitschaft, einen möglichst hohen Preis zu bieten. Ob sich ein mit diesem Fall befasstes Gericht genauso entscheiden würde, ist natürlich nicht vorherzusehen, m.E. nach ist eine solche Betrachtungsweise aber gut vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt