Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Kenntnis der Einzelheiten und ohne Einsicht Ihrer Akte kann ich Ihnen nur eine grobe Einschätzung geben:
Soweit der Widerruf aufgrund einer neuen Verurteilung ergangen ist, kann ggf. noch gegen die neue Verurteilung Berufung eingelegt werden und gleichzeitig gegen den Widerrufsbeschluss unter Hinweis auf die Berufung Beschwerde eingelegt werden, um eine Vollstreckung der Strafe zu vermeiden, solange über die eigentliche zum Widerruf führende Straftat rechtskräftig entschieden worden ist.
Sofern diese Möglichkeiten mangels Fristablauf nicht mehr gegeben sein sollten und der Widerrufsbeschluss rechtskräftig geworden ist, werden Sie kaum um den Haftantritt herumkommen.
Gegebenenfalls kommt bei ausreichender Begründung (Arbeitsplatzverlust, Verlobte) ein Aufschub des Haftantritts nach § 456 ZPO
in Betracht. Der Haftantritt kann dann um maximal 4 Monate verschoben werden. Die Begründung muss darlegen, dass durch den Haftantritt Ihnen und Ihrer Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile, entstehen. Ob die bei Ihnen vorliegenden Gründe dafür ausreichen, hängt von der Tat, wegen welcher Sie verurteilt worden ist, ab.
Den Haftantritt durch gemeinnützige Arbeit etc. zu umgehen, sehe ich bei Ihnen nicht, da Sie ja gerade zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Sie sollten sich zeitnah an einem versierten Strafverteidiger wenden, damit dieser je nach Zeitablauf auch u.a. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand überprüfen kann, damit möglicherweiser noch gegen den Beschluss über das Berufungsverfahren Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Welche Möglichkeiten bei Ihnen konkret bestehen, wird Ihnen der Rechtsanwalt bei Ihrem Termin am Dienstag nach Sichtung Ihrer Akte geben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
15.01.2017 | 15:09
ich bin wegen betruges zu einer 8 monatigen Jugendstrafe verurteilt wurden.
in 11 Tagen ist mein Rechstkräftiger haftantritt.
Aber wenn ich rein gehe verliere ich meine verlobte... eine hochzeit platzt ... mein job ist dann weg ;(
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.01.2017 | 21:21
Wie bereits beschrieben, sollten Sie einen versierten Strafverteidiger mit der Überprüfung beauftragen, ob dieser ggf. noch Rechtsmittel einlegen kann. Zumindest können Sie versuchen, einen Haftaufschub zu beantragen. Das können Sie auch ohne Anwalt. Der Antrag muss aber gut begründet werden.
Leider kann ich Ihnen für Ihre Situation keine positivere Antwort erteilen.
Mit freundlichen Grüßen