Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach § 2306 BGB kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis beschwert ist, den Pflichtteil verlangen,wenn er den Erbteil ausschlägt.
Die Kinder des Erblassers sind als Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt (§ 2301 Abs. 1 BGB). Sofern sie mit einem Vermächtnis beschwert sind, können sie daher den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Im Falle einer Ausschlagung fällt der Erbteil dann nach § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Dies sind die eingesetzten Ersatzerben. Nach § 1924 BGB sind gesetzliche Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers.
Nun zu Ihren Fragen:
*Haben diese Ersatzerben dann auch Anspruch auf einen Pflichtteil?
Nein. Erben haben nicht gleichzeitig einen Pflichtteilsanpruch. Aber auch wenn die Ersatzerben die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden, würden sie keinen Pflichtteilsanpruch erwerben. § 2306 BGB gilt nicht für den Ersatzerben (OLG Oldenburg NJW 1997,998).
*Wenn auch diese Ersatzerben das Erbe ausschlagen wollen, müssen sie das Erbe und den Pflichtteil auschlagen?
Ersatzerben haben keinen Pflichtteilsanpruch, der im Übrigen auch nicht ausgeschlagen werden müsste. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, welcher gegen die Erben geltend gemacht wird oder auch nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen