Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe hier durchaus Chancen den Anspruch gegen die Bank durchzusetzen.
Hier wird es aber darauf ankommen, was u.U. von der Polizei/Bank ermittelt wird.
Deshalb sollte Ihnen die Bank Auskunft geben, um was für eine Art Überweisung es sich handelte.
Denn, falls hier mit Belegüberweisung gearbeitet wurde, wäre Ihre Unterschrift gefälscht worden, was dann der Bank hätte eventuell auffallen müssen.
So oder so, da Sie angeben, die Überweisung nicht veranlasst zu haben, kommt ein Anspruch gemäß nachfolgender Vorschrift in Betracht:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Deshalb sollten Sie das Geld auf jeden Fall von der Bank versuchen zurück zu erhalten.
Es gibt zahlreiche Urteile zu diesem Thema, die von abgestuften Beweislasten ausgehen und u.U. schon einen substantiierten Vortrag wie den Ihrigen erst einmal genügen lassen.
Siehe bspw: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.1.2016, Az.: 8 O 1454/15
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2016, Az.: 15 C 20/15
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 5 U 290/18
Natürlich können Sie auch gegen den Schädiger vorgehen, aber ob dieser unter diesem Namen existiert, ist allein schon fraglich, es könnte auch sein, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist oder ähnliches.
Die Bank ist liquider.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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